Beratungspflichten des Versicherungsmaklers über Altersrückstellungen beim Wechsel des Krankenversicherers.

Ein Versicherungsnehmer verfügte über eine private Krankenversicherung (PKV). Diesbezüglich wurde er von seinem Versicherungsmakler mit dem Hinweis angesprochen, dass der Makler über weitere Anbieter hierzu verfüge, die günstiger seien. Ein solches Vertragsverhältnis beinhaltet stets auch Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der Versicherungsmakler wies den Versicherungsnehmer jedoch nicht darauf hin, dass durch den Wechsel die bei der bestehenden PKV erworbenen Altersrückstellungen nicht mit auf die neu zu vermittelnde PKV übertragen wurden. In einem Beschluss vom 27. Mai 2009 (Aktenzeichen III ZR 231/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich gemacht, dass diesbezüglich eine Beratungspflichtverletzung des Maklers vorliegt. Diese Pflichtverletzung ist der Grund für den Verlust der Altersrückstellungen des Versicherungsnehmers.

In einem solchen Fall hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherungsmakler. Hierbei ist der Umfang des Anspruchs durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. In dem entschiedenen Fall bestand zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler ein Versicherungsmaklervertrag. Nach der dort bestehenden Vertragsurkunde war der Versicherungsmakler insbesondere beauftragt, die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und der Prämiensätze in der bestehenden PKV des Versicherungsnehmers zu überprüfen. Er war damit zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen des Versicherungsnehmers und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet.

Im Rahmen dieser Pflichten musste der Makler jedoch nur die Gesichtspunkte in die Abwägung einbeziehen, die im Jahre 2002 bekannt waren oder mit denen zumindest gerechnet werden konnte.

Auf nicht vorhersehbare Änderungen der Rechtslage konnte eine Beratung schon rein faktisch keine Rücksicht nehmen. Nach diesen vom BGH statuierten Grundsätzen musste der Versicherungsmakler unter Bewertung aller seinerzeit bekannten Gesichtspunkte die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Versicherungswechsels überprüfen. Dabei musste er neben dem Leistungsumfang insbesondere die Prämienhöhe berücksichtigen und damit auch beachten, dass die erworbenen Altersrückstellungen nicht zur neuen Krankenversicherung mitgenommen werden konnten, was höhere Prämienzahlungen bedingen konnte. Er musste jedoch bei der Überprüfung der Zweckmäßigkeit des Versicherungswechsels nicht die Möglichkeit mit einbeziehen, dass zu einem nicht näher bestimmbaren, späteren Zeitpunkt unter Umständen die Übertragbarkeit der Altersrückstellungen eingeführt werden könnte.

Diese Änderung der Rechtslage war zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Erst im Frühjahr 2004 wurden durch eine Studie des Ifo-Institutes, das die Mitgabe bestimmter, individuell kalkulierter Altersrückstellungen für denkbar erachtete, neue Möglichkeiten aufgezeigt. Der BGH stellt daher auf den letzten Zeitpunkt ab, wenn es darum geht, ob der Versicherungsmakler auch die Problematik der Mitnahme der Altersrückstellungen hinsichtlich seiner Beratung beim Wechsel des Krankenversicherers ordnungsgemäß vorgenommen hat.

Einer schriftlichen Vereinbarung eines Versicherungsmaklervertrages bedarf es dabei nicht.

Sofern ein Versicherungsmakler einem Versicherungsnehmer ein Produkt empfiehlt, geht damit grundsätzlich auch ein solches Vertragsverhältnis einher. Alle krankenversicherten Personen, die ab dem Frühjahr 2004 aufgrund einer Beratung und/oder Vermittlung eines Versicherungsmaklers von einer PKV in eine neue PKV gewechselt sind, sollten überprüfen, ob die Altersrückstellungen übernommen worden sind. Falls nicht bestehen Ansprüche gegen den jeweiligen Makler, da er aufgrund einer entsprechenden Schlechtberatung für den ersatzlosen Wegfall dieser Altersrückstellungen haftbar zu machen ist.

Stand: 07.10.2011