Krankenhauseinweisungen von Patienten gegen Entgelt - Risiko für Ärzte
Aktuell sorgt ein Thema für Unruhe unter Patienten, Ärzten und Verbänden. Manche Krankenhäuser zahlen niedergelassenen Ärzten ein Entgelt dafür, dass sie Patienten in das zahlende Krankenhaus einweisen. Anders ausgedrückt lassen sich manche niedergelassenen Ärzte ein Entgelt dafür zahlen, dass sie Patienten in ein bestimmtes Krankenhaus einweisen.
Ein niedergelassener Arzt, der sich auf eine solche Kooperation mit einem Krankenhaus einlässt, riskiert viel. Neben der Aberkennung seiner Zulassung als Vertragsarzt kann er disziplinar- und strafrechtlich verfolgt werden. Schlimmstenfalls verliert er seine Approbation und wird auch zivilrechtlich in Anspruch genommen. Nicht weniger riskant ist dieses Provisionsmodell für den beteiligten Krankenhausarzt.
Ein niedergelassener Arzt soll seine Einweisungsentscheidung allein unter medizinischen Aspekten treffen, frei von finanziellem Einfluss.
Nur so ist gute Medizin im Sinne des Patienten gewährleistet. Deshalb verbieten alle Ärzteberufsordnungen der Bundesländer, sich für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen. Selbstverständlich darf ein Arzt auch keine Vorteile oder Geld aktiv versprechen oder gewähren.
Mit obigem Kooperationsmodell verstoßen sowohl der niedergelassene Arzt als auch der beteiligte Krankenhausarzt gegen ihr Berufsrecht. Nehmen die zuständigen Behörden Ermittlungen auf, kann das zum Widerruf oder zum Ruhen der Approbation, zum Entzug der Vertragsarztzulassung sowie zu berufs - und vertragsarztrechtlichen Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Ärzte führen.
Durch diese verbotene Zuweisungspraxis werden Gelder der gesetzlichen Krankenversicherung in mehrfacher Hinsicht zweckwidrig verwendet. Daher kommen die Straftatbestände des Betruges und der Untreue in Betracht. In zivilrechtlicher Hinsicht sind diese Kooperationsverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Zugleich stellen sie nach der Rechtsprechung aber auch einen Wettbewerbsverstoß dar.
Andere Ärzte und Krankenhäuser können gegen die an dieser verbotenen Patientenzuweisung beteiligten Ärzte Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
Aus anwaltlicher Sicht ist Ärzten dringend davon abzuraten, sich auf eine solche entgeltliche Patientenzuweisung einzulassen. Die Häufigkeit in der Praxis rechtfertigt oder entschuldigt den Rechtsverstoß nicht. Ist der Arzt in das Visier von Ermittlungsbehörden geraten, ist ein Gespräch mit einem im Medizin- und Strafrecht bewanderten Anwalt unumgänglich.
Übrigens verstoßen nicht alle Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern gegen das berufsrechtliche Verbot der Patientenzuweisung gegen Entgelt. Eine rechtliche Überprüfung der Kooperationsformen ist in jedem Fall sinnvoll. Maßgeblich für die Vertragsgestaltung ist, dass die Einweisungsentscheidung des niedergelassenen Arztes frei von finanziellen Anreizen bleibt und nur unter medizinischen Aspekten getroffen wird.
Stand: 10.09.2009
