Immobilienrecht - Rückabwicklung
Publiziert von:
Dr. Günther Hemmerling
am 21.09.2009
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Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines finanzierten Fondserwerbs.
Durch Urteil vom 04. April 2007 (XI ZR 17/06) hat sich der Bundesgrichtshof (BGH) zu der Frage der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines finanzierten Fondserwerbs geäußert. Die Kläger hatten über einen Vermittler, der diese in ihrer Privatwohnung aufgesucht hatte, Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet. Diesen Erwerb finanzierten sie über ein Darlehen des beklagten Kreditinstituts. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) wurde ihnen vor Abschluss des Darlehensvertrages nicht erteilt.
Im Jahre 2000 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag nach § 1 HWiG. Außerdem nahmen sie die Bank auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen sowie auf Feststellung, dass diesem keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen, Zug um Zug gegen Abtretung der finanzierten Fondsanteile in Anspruch.
Bei diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Anleger die erzielten Steuervorteile bei der Rückabwicklung anrechnen lassen muss.
Der zweite Zivilsenat des BGH hatte dies in mehreren Urteilen verneint. Der XI. Zivilsenat hat nunmehr – unter ausdrücklicher Änderung der bisherigen Rechtsprechung – anders entschieden. Es sei nicht mit Sinn und Zweck des § 3 HWiG zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte.
Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft nach § 9 Verbraucherkreditgesetz bildet, ist dies aber bislang der Fall gewesen. Es entspreche daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank mindern.
Dieses Urteil verschlechtert die Position des Verbrauchers weiter.
Es wird aber in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob bei Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds die Steuervorteile endgültig bei dem Anleger verbleiben oder ob dieser Rückforderungsansprüchen des Finanzamtes ausgesetzt ist.
Stand: 21.09.2009
