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Immobilienrecht - Schwarzarbeit

Publiziert von:
Norbert Galda
am 15.05.2009

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Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit Gewährleistungsansprüchen bei Schwarzarbeit befasst.

Wer einen Handwerker nur beauftragte, wenn dieser keine Rechnung stellte, setzte sich dem Risiko aus, dass ihm für dessen Leistungen keine Gewährleistungsansprüche zustanden. In solchen Fällen urteilten Gerichte häufig, dass der Vertrag wegen der Abrede zur Schwarzarbeit insgesamt als nichtig anzusehen war. Dann konnte der Auftraggeber vom Handwerker keine Mangelbeseitigung, keinen Kostenvorschuß für die Ersatzvornahme und auch keinen Schadensersatz verlangen.

Dahinter stand der Gedanke, dass eine Abrede zur Schwarzarbeit darauf gerichtet war, die Umsatz- und Ertragssteuer zu hinterziehen. Damit wird gegen das Verbot verstoßen, unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen zu machen. Eine Vereinbarung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig.

Diese Nichtigkeit wurde bisher auch für die Fälle angenommen, in denen Bauleistungen “ohne Rechnung” vereinbart worden waren.

Eine Folge der auf § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützten Nichtigkeit war, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestand. Ohne Vertrag konnten für die Schwarzarbeit aber keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, da diese nun einmal einen Vertrag voraussetzen.

An diesem Ergebnis kann nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr festgehalten werden. In seiner Entscheidung vom 24. April 2008 (Aktenzeichen: VII ZR 42/07) hat er ausgeführt, dass die Abrede zur Schwarzarbeit kein Fall sei, der zur Gesamtnichtigkeit und damit zum Wegfall des ganzen Vertrages führe. Statt dessen soll jetzt nur eine Teilnichtigkeit des Vertrages eintreten (§ 139 BGB). Dies hat nach Ansicht der Richter zur Folge, dass der Vertrag weiter bestehen bleibt - mit der Folge, dass daraus auch Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden können.

Das begründet der BGH damit, dass eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur anzunehmen wäre, wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertrages gewesen wäre. Dies könne bei Bauverträgen aber nicht angenommen werden. Vielmehr bleibe Hauptzweck des Vertrages die ordnungsgemäße Erbringung (oder Planung) der Bauleistung.

Somit sei nur ein Teil des Vertrages nichtig - und zwar die Abrede zur Steuerhinterziehung.

Die Bundesrichter erörtern ferner, dass auch eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge haben könne. Dies allerdings erst, wenn der gesamte Vertrag ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen worden wäre.

Auf diese Frage soll es aber nach Ansicht des BGH bei Bauverträgen nicht ankommen. Dem Werkunternehmer sei es jedenfalls untersagt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wäre dies eine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Bauleistung werde regelmäßig auf dem Grundstück des Bestellers erbracht, eine Rückabwicklung sei nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Deshalb bleibe der Besteller mit dem mangelbehafteten Eigentum belastet. Diese Belastung sei ihm nicht zumutbar und daher sei es interessengerecht, ihm doch die Gewährleistungsansprüche zuzusprechen, die eigentlich bei Nichtigkeit des Vertrages weggefallen wären. Dem Werkunternehmer sei diese besondere Interessenlage des Bestellers bewusst. Er habe zudem die Situation maßgeblich mitverursacht.

Deshalb könne er sich nicht mit dem Hinweis auf eine Nichtigkeit des Vertrages darauf berufen, für die Werkmängel nicht einstehen zu müssen.

Eher nebenbei erwähnt der BGH, dass er auch an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht festhält, nach der die unwirksame Abrede zur Leistung ohne Rechnung keinen Einfluß auf den vereinbarten Werklohn haben sollte.

Dieses Urteil, das sicher auf eine Vielzahl von Bauleistungen Anwendung finden wird, scheint aus mehreren Gründen bedenklich. Hier wird der Werkunternehmer als die eigentlich treibende Kraft bei einem Schwarzgeschäft dargestellt. Oft genug ist es aber der Bauherr, der dem Unternehmer nur dann die Leistung übertragen will, wenn dieser die Rechnung wegfallen lässt. Soll zukünftig geprüft werden, wer der eigentliche Veranlasser war? Muß ein Mitverschulden des Bauherrn berücksichtigt werden? Denn auch er wusste bei Abschluß der Vereinbarung, welches Risiko er eingeht.

Auch die rechtlichen Erwägungen werfen Fragen auf. Das Urteil wird im wesentlichen damit begründet, dass die Rückabwicklung von Bauleistungen auf dem Grundstück des Bestellers schwierig sei. Kann es aber überhaupt zu einer solchen Rückabwicklung kommen? Beide Parteien wussten bei Abschluß ihrer Vereinbarung, dass sie vor dem Gesetz unwirksam ist. Aus der Vereinbarung können somit keine Verpflichtungen hergeleitet werden - sei es eine Zahlungs- oder eine Bauverpflichtung.

Leisten die Parteien dennoch, ist die Rückforderung der erbrachten Leistung ausgeschlossen (§ 814 BGB).

Aus dem “Nebensatz” zum Honorar folgt die Frage, ob ein Werkunternehmer, der zunächst der Schwarzarbeit und einem entsprechend geringen Werklohn zugestimmt hat, jetzt doch den vollen Lohn beanspruchen kann, sobald er sieht, dass seine Leistung mangelfrei ist.

Stand: 15.05.2009