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Immobilienrecht - Mehrere Verursacher

Publiziert von:
RA Maximilian Koch, M.B.A.
am 10.04.2009


Mehrere Verursacher

Wer haftet bei mehreren möglichen Schadensverursachern auf der gleichen Baustelle?

Beauftragt ein Bauherr, ein Generalunternehmer oder ein Bauträger mehrere Handwerksfirmen und stellen sich später Baumängel heraus, bestehen stets erhebliche Beweisprobleme. Ein beauftragter Gutachter führt in seinem Sachverständigengutachten bei einem Klageverfahren (etwa gerichtet auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung) oder in einem selbstständigen Beweisverfahren oft aus, es kommen mehrere Schadensursachen in Betracht. Also ist unklar, welcher Handwerker den Baumangel verursacht hat und damit, wer in welcher Höhe haftet. Damit werden Ansprüche gegen den Verursacher schwerer durchsetzbar.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat nun jedoch in einem Urteil vom 23. Oktober 2008 (Aktenzeichen: 21 U 62/08) die Beweisführung beziehungsweise die Durchsetzung der Ansprüche erheblich erleichtert. Sind Folgeschäden nach Ansicht des Gutachters möglicherweise auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, haftet jede beteiligte Handwerksfirma als Auftragnehmerin in voller Höhe für den entstandenen Schaden.

In dem durch das OLG Hamm entschiedenen Fall verlangte der Auftraggeber von einer Sanitärfirma die Kosten für die Behebung eines Wasserschadens.

Die Sanitärfirma berief sich darauf, dass der Wasserschaden auf die Leistungen einer anderen Handwerksfirma, einem Natursteinleger, zurück zu führen sei. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass nicht aufklärbar sei, welcher Verursacher den Schaden zu welchem Anteil verursacht habe. Das Gericht ließ den Einwand der Sanitärfirma nicht gelten. Diese haftet dem Auftraggeber gegenüber in voller Höhe, unabhängig davon, ob die Natursteinlegerfirma den Wasserschaden mitverursacht hat oder nicht. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer komme es auf die objektive Mangelfreiheit im Zeitpunkt der Abnahme an. Da der Entlastungsbeweis, dass die Undichtigkeit und damit der Wasserschaden durch den Natursteinleger verursacht wurde, nicht geführt werden konnte, haftet die Sanitärfirma voll.

Die durch das OLG Hamm aufgestellten Grundsätze gelten immer dann, wenn als Verursacher eines Baumangels mehrere Handwerksfirmen in Betracht kommen und nicht bewiesen werden kann, wer den Schaden in welchem Umfang verursacht hat.

Jeder mögliche (Mit-) Verursacher haftet in vollem Umfang.

Die praktische Konsequenz aus dieser neuen Rechtsprechung ist, dass sich der Auftraggeber (Bauherr / Generalunternehmer / Bauträger) in solchen Konstellationen einen der möglichen Schädiger “herauspicken” kann. In der Regel wird hier wohl der (vermeintlich) solventeste in Anspruch genommen. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für den Auftraggeber dar.

Die verklagte Handwerksfirma kann sich nur dadurch schützen, dass sie auf einer (Zwischen-)Abnahme ihrer Leistung besteht. Zumindest sollte der Zustand der Leistung während des Baues genauestens dokumentiert werden. Gelingt der Entlastungsbeweis später dennoch nicht, können in einem Folgeprozess zumindest die anderen Handwerksfirmen, die den Schaden mitverursacht haben, verklagt werden (so genannter Gesamtschuldnerausgleich).

Somit muss die ursprünglich durch den Auftraggeber verklagte Handwerksfirma nicht zwangsläufig auf dem gesamten Schaden sitzen bleiben.

Zunächst muss sie jedoch gegenüber dem Auftraggeber in Vorleistung treten. In dem Prozess gegen den Auftraggeber sollte die verklagte Handwerksfirma in jedem Fall den anderen, möglichen Schadensverursachern den Streit verkünden, da dann die Beweisergebnisse für den Folgeprozess verwertbar sind. In diesem Folgeprozess kann sich der gegenüber dem Auftraggeber voll haftende Werkunternehmer den Schaden ersetzen lassen, den ein anderer Verursacher zu vertreten hat.

Stand: 10.04.2009