Immobilienrecht - Inhaltskontrolle der VOB/B
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Michael Struck
am 16.02.2009
Yorckstr. 10
30161 Hannover
Inhaltskontrolle der VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) enthält Vertragsbedingungen vom Typ Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Aufgrund des Umstandes, dass sie von einem Gremium gestaltet wurden, bevorzugt die VOB/B nicht einseitig Auftraggeber- oder Auftragnehmerinteressen. Sie nimmt für sich deshalb in Anspruch, ausgewogen zu sein. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 1982 entschieden, dass die Regelung der VOB/B der Inhaltskontrolle entzogen ist, sofern die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde.
Der VII. Zivilsenat hat diese Rechtsprechung am 22. Januar 2004 nochmals bestätigt (VII ZR 419/02). Im Rahmen dieser Entscheidung hatte der Senat aber auch ausdrücklich klargestellt, dass jede Einschränkung der VOB/B durch Abänderungen oder Erweiterungen dazu führt, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist und damit der Inhaltskontrolle vollumfänglich unterliegt. Mit Rücksicht darauf, dass die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber darstellt, führt also jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B zu der – um es mit den Worten des Senats zu sagen – „Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs“. Nach der Rechtsprechung unterliegt ein Bauvertrag demzufolge der vollständigen Inhaltskontrolle, wenn die VOB/B abgeändert werden.
Mit Urteil vom 24. Juli 2008 hat der VII. Zivilsenat des BGH nunmehr die seit der Schuldrechtsreform intensiv diskutierte Frage entschieden, ob die Vorschriften der VOB/B nicht doch der Inhaltskontrolle unterzogen werden müssen, wenn sie gegenüber Verbrauchern Verwendung finden. Der VII. Senat hat diese Frage im Urteil vom 24. Juli 2008 bejaht (VII ZR 55/07). Dementsprechend heißt es in den Leitsätzen der Entscheidung:
„Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.“
Der Senat hält die Inhaltskontrolle der VOB/B bei mit Verbrauchern geschlossenen Bauverträgen für sachgerecht, weil die Verbraucher nicht die Möglichkeit hatten, ihre Interessen bei der Gestaltung dieses Regelwerks einzubringen. Die Verbraucher sind nämlich nicht im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss vertreten, der die VOB/B Teile A und B 2002 verfasst hat.
Durch diese grundlegende Entscheidung unterliegen Verträge mit Verbrauchern bei denen die VOB/B-Regelungen vereinbart werden, nunmehr der vollen Inhaltskontrolle. Auf sämtliche Gesichtspunkte dieser Entscheidung kann hier nicht eingegangen werden. Bemerkenswert ist, dass diese Entscheidung des VII. Senats auch Verträge betrifft, die vor dem Bekanntwerden des Urteils abgeschlossen wurden. Das wird zur Folge haben, dass bei Bauverträgen auf der Grundlage der VOB/B, bei denen Verbraucher Vertragspartner des Verwenders sind, auch in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Inhaltskontrolle aller Klauseln der VOB/B erfolgt.
Dazu hat der BGH ausgeführt, dass Verwender der VOB/B keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könnten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, können nach Ansicht des BGH grundsätzlich keinen Vertrauensschutz vermitteln. Festzuhalten bleibt, dass mit der Entscheidung vom 24. Juli 2008 zumindest vorläufig ein Schlussstrich unter die Diskussion um die Inhaltskontrolle der VOB/B bei mit Verbrauchern geschlossenen Bauverträgen gezogen wurde. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Klauseln der VOB/B der – nunmehr bei Verbrauchern durchzuführenden – Inhaltskontrolle Stand halten werden. Hierüber wird das Berufungsgericht zu befinden haben, an das die Sache zurückverwiesen wurde.
Die Rechtsposition der Verbraucher wurde durch diese Entscheidung jedenfalls erheblich verbessert. Bauunternehmer sollten künftig sorgfältig prüfen, ob in Verträgen gegenüber Verbrauchern die VOB/B zugrunde gelegt oder aber – dies dürfte vielfach vorteilhafter sein – eigene Vertragsregelungen erstellt werden.
Stand: 16.02.2009
