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Immobilienrecht - Fremdnachbesserung

Publiziert von:
RA Maximilian Koch, M.B.A.
am 10.04.2009


Fremdnachbesserung

Werkvertrag: Ersatz der Kosten einer Fremdnachbesserung auch ohne Kündigung des Auftrages / Anforderungen an eine Mängelrüge.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut klargestellt, dass für eine ausreichende Mängelrüge nicht alle Mängel im Einzelnen bezeichnet werden müssen. Zudem kann der Auftraggeber die Fremdnachbesserungskosten auch ohne ausdrückliche Kündigung des Auftrages verlangen, wenn der Werkunternehmer (Auftragnehmer) innerhalb einer angemessenen Frist nichts unternimmt.

In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien, die einen Vertrag nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen über die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) geschlossen hatten, über Baumängel. Da keine Einigung erzielt wurde, führte der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren durch, in dem die Mängel bestätigt wurden. Nach Abschluss des Verfahrens übersandte der Auftraggeber das Gutachten aus dem Verfahren und forderte den Werkunternehmer zur Fertigstellung des geschuldeten Werkes auf. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Auch auf ein weiteres, anwaltliches Schreiben reagierte der Auftragnehmer gar nicht. Beide Schreiben nahmen auf das Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren Bezug. Nach Ablauf der gesetzten Fristen ließ der Auftraggeber die Mängel durch ein Fremdunternehmen beseitigen. Er verlangte vom Auftragnehmer die hierfür angefallenen Kosten, schließlich klagte er sie ein.

Das OLG Oldenburg ließ den Einwand des Bauunternehmens gelten, dass es an einer ausreichenden Mängelrüge fehle.

Außerdem könnten die Kosten für die Fremdnachbesserung nicht verlangt werden, da gemäß VOB/B eine Kündigung des Auftrages erforderlich gewesen wäre. Das sah der BGH anders und entschied zugunsten des klagenden Auftraggebers.

Der Auftragnehmer hat normalerweise ein Recht zur Nachbesserung. Deshalb muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer, der mit seiner Leistung in Verzug ist, in der Regel kündigen, bevor ein Fremdunternehmen mit der Nachbesserung / Mängelbeseitigung beauftragt wird. Es soll nicht zu unklaren Verhältnissen kommen, wenn der Auftragnehmer und eine mit der Mängelbeseitigung beauftragte Drittfirma nebeneinander auf der Baustelle tätig sind. Eine Kündigung ist aber entbehrlich, wenn die vertragsgemäße Fertigstellung (Herstellung einer mangelfreien Bauleistung) endgültig verweigert wird. Letzteres sah der BGH hier gegeben, da auf die beiden Aufforderungsschreiben keinerlei Reaktion erfolgte. Unklarheiten habe es hier nicht geben können, da den Nachbesserungsaufforderungen das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren beigefügt war.

Außerdem stellten die Bundesrichter klar, dass die Mängelrüge ausreichend war.

Der BGH bestätigte erneut seine ständige Rechtsprechung, wonach es ausreicht, wenn die Mangelerscheinungen (Symptome des Mangels) bezeichnet werden. Der Auftraggeber muss also nicht die Ursachen der Mängelerscheinungen nennen, indem diese im Einzelnen aufgelistet werden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Mängel in einem vorangegangenen, selbstständigen Beweisverfahren geklärt wurden. Die Bezugnahme auf das Gutachten reicht also aus.

Die Bezeichnung der Mängelerscheinungen reicht im Übrigen auch dann, wenn ein BGB–Werkvertrag geschlossen wurde. Bei Streitigkeiten, ob überhaupt ein Baumangel vorliegt, sollte zudem immer überlegt werden, ob ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt werden soll. Dass kann - im Gegensatz zu einer voreiligen Klageerhebung - erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten sparen und zu einer gütlichen Einigung beitragen.

Stand: 10.04.2009