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Immobilienrecht - Architektenhonorar II

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Bernd Winter

am 18.11.2008

Talstrasse 4
69231 Rauenberg

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Architektenhonorar II

Ein Ehepaar beauftragte einen freien Architekten, unter Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz einen Wohnhausneu- beziehungsweise umbau zu planen.

Die Eheleute waren jeweils hälftig Miteigentümer eines bereits bebauten Grundstücks, die Beauftragung erfolgte mit einem schriftlichem Architektenvertrag. Dieser wurde von den Bauherren vor Verwirklichung des Bauvorhabens gekündigt und darüber hinaus wegen arglistiger Täuschung angefochten. Daraufhin verlangte der Architekt von beiden Eheleuten ein Honorar für die, bis zur Kündigung des Vertrages erbrachten Leistungen sowie für die nicht mehr erbrachten Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen.

Der Architektenvertrag wurde nach einer zuvor vom Kläger durchgeführten Bauvoranfrage vorbereitet und den Beklagten zur Unterschrift übersandt. Unterschrieben hat lediglich der Ehemann, nicht jedoch seine Ehefrau. Diese war allerdings im Vertragsrubrum zusammen mit ihrem Ehemann als Bauherrin angegeben. Im Vertrag wurde unter anderem auch vereinbart, dass die Summe der anrechenbaren Kosten für die vorhandene und mitverarbeitete Bausubstanz DM 150.000 betragen sollte. Das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten kam indessen im Rahmen seiner Begutachtung auf lediglich DM 69.596 an anrechenbaren Kosten für die vorhandene und mitverarbeitete Bausubstanz.

Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein.

Dabei hatte die Berufung des Architekten überwiegend Erfolg, während die Berufung der Eheleute überwiegend scheiterte. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Die von den Beklagten hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen. In dem Urteil des OLG sind Fragen, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Architektenhonorar immer wieder auftreten und Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, besprochen und entschieden worden.

So hat das OLG beispielsweise die Auffassung vertreten, dass der Kläger einen Honoraranspruch gegen beide Eheleute geltend machen könne, auch wenn lediglich der Ehemann den Architektenvertrag unterschrieben habe. Das OLG Karlsruhe hat - entgegen der Meinung der Beklagten - genügend Gründe gesehen die dafürsprachen. Nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht sei die Gattin durch ihren Mann vertreten worden. Sie sei im Vertrag als Bauherrin mitaufgeführt, hälftige Miteigentümerin des Baugrundstückes und an den Planungsgesprächen zur Errichtung des Bauvorhabens teilweise beteiligt gewesen. Auch in den Bauanträgen wurde sie als Bauherrin mitaufgeführt. Hinzu kam, dass der Kläger in seinem Schriftwechsel mit den Beklagten immer beide Beklagte unbeanstandet im Adressfeld angegeben hat.

Das geschah ebenfalls bei den Abschlagsrechnungen, wiederum ohne Einwände seitens der Beklagten.

Die im Vertrag verbindlich vereinbarte Summe von DM 150.000 sei für die vorhandene und mitverarbeitete Bausubstanz ebenso nicht zu beanstanden. Der Sachverständige komme zwar bei der Ermittlung dieser Summe zu einem anderen, wesentlich geringeren Betrag. Einerseits gebe es aber verschiedene Ermittlungsmethoden, weshalb umstritten ist, wie eine angemessene Berücksichtigung auszusehen hat. Andererseits kann eine feste Summe vertraglich vereinbart werden. Der Betrag von DM 150.000 sei noch angemessen, auch wenn der Sachverständige lediglich auf einen Betrag von DM 69.596 gekommen sei.

Unter anderem haben die Beklagten gegen die Schlussrechnung des Architekten auch eingewandt, sie sei nicht prüffähig. Desweiteren haben sie vorgetragen, er sei an eine frühere (nicht prüffähige) Schlussrechnung gebunden. Eine prüffähige Schlussrechnung wurde erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nachgereicht. Hier hat das OLG die Auffassung vertreten, die mangelnde Prüffähigkeit könnten die Beklagten nicht beanstanden. Infolge der Rüge der Prüffähigkeit konnten sie auch nicht auf eine abschließende Berechnung vertrauen.

Insoweit liege keine Bindungswirkung in Bezug auf die frühere Schlussrechnung vor.

Die Beklagten haben noch weitere Einwendungen gegen den Honoraranspruch des Klägers erhoben. Zum Beispiel behaupteten sie, die Parteien hätten vor Beginn der Tätigkeit des Klägers mündlich eine pauschale Honorarsumme von DM 50.000 für die gesamte Tätigkeit des Klägers vereinbart. Eine solche Vereinbarung sei schon deshalb als unwirksam anzusehen, weil sie nicht schriftlich nach § 4 Absatz 4 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vereinbart worden war und die Mindestsätze der HOAI unterschritten hätte. Außerdem hat das OLG in diesem Zusammenhang die Meinung vertreten, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, über das zu erwartende Architektenhonorar im Einzelnen aufzuklären. Dass er auf konkrete Fragen zu seinem Honorar schuldhaft fehlerhafte Auskünfte erteilt habe, sei nicht ersichtlich, zumal solche Auskünfte auch vom jeweiligen Planungsstand abhängig gewesen seien. Insbesondere könne in einer Kostenschätzung des Klägers zu Beginn der Planungen angegebene Baunebenkosten von DM 50.000 nicht von vorneherein als verbindlich festgelegtes Architektenhonorar angesehen werden.

Schließlich vermochte das Oberlandesgericht Karlsruhe sich auch nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, dass § 4 Absatz 4 HOAI europarechtlichen Vorschriften widerspreche und deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung käme.

Stand: 18.11.2008