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Immobilienrecht - Architektenhonorar

Publiziert von:
Norbert Galda
am 15.05.2009

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Architektenhonorar

Verjährung des Architektenhonorars und neuer Entwurf der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2009.

Bei der Berechnung des Zeitpunkts, zu dem das Architektenhonorar verjährt, werden immer wieder Fehler gemacht, die zum Untergang des Honoraranspruchs führen können. Dazu wird die Ansicht vertreten, dass der Lauf der Verjährungsfrist praktisch immer an die Existenz einer Schlussrechnung geknüpft ist, sei sie prüfbar oder nicht. Der Architekt habe es in der Hand, den Eintritt der Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung hinauszuschieben. Dies führt sogar zu der Behauptung, ohne Rechnung über das Architektenhonorar laufe auch keine Verjährung. Entscheidend für den Lauf der Verjährungsfrist sei nicht, wann der Architekt eine Rechnung habe stellen können, sondern wann er sie stellt.

Eine Orientierung an dieser Sichtweise kann für den Architekten zum Verlust des Honorars führen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits vor Jahren zu entscheiden, ob der Verjährungseinwand des Auftraggebers durchgreift. Dieser hatte als Fälligkeitszeitpunkt und damit als Beginn der Verjährung, die Fertigstellung der Architektenleistungen behauptet. Eine Schlussrechnung war nicht gestellt worden. In seiner Entscheidung hatte der BGH unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil (VII ZR 221/85, Urteil vom 19. Juni 1998) darauf abgestellt, dass ohne Schlussrechnung ein zusätzlicher Umstand erforderlich sei, um von einer Fälligkeit ausgehen zu können.

Als einen solchen Umstand hatte er die Fristsetzung des Auftraggebers bezeichnet.

Setzt also der Auftraggeber dem Architekten eine Frist zur Abrechnung, für das Architektenhonorar  und bleibt dieser untätig, muß er damit rechnen, dass die Fälligkeit der Forderung nach Ablauf der Frist unterstellt wird. Weitere Folge ist der Beginn der Verjährungsfrist am Ende des entsprechenden Jahres. Kommen keine Hemmungstatbestände hinzu, ist die Honorarforderung des Architekten dann drei Jahre später verjährt.

Die oben vertretene Ansicht, dass es der Architekt in der Hand habe, den Eintritt der Fälligkeit und den Beginn der Verjährung hinauszuschieben, ist also bedenklich. Vielmehr hat es (auch) der Auftraggeber in der Hand, durch eine Fristsetzung Fälligkeit und Verjährungsbeginn herbeizuführen.

Damit steht als erste Frage an, ob der Auftraggeber eine solche Frist gesetzt hat. Erst danach ist zu klären, ob eine Schlussrechnung, gegebenenfalls innerhalb der gesetzten Frist, gestellt wurde. Daran schließt sich die Frage an, ob die fehlende Prüffähigkeit dieser Rechnung gerügt wurde. Auf dieser Basis kann dann die Frage, ob das Architektenhonorar unter dem Gesichtspunkt der Verjährung durchsetzbar ist, zuverlässig geklärt werden.

Am 23. März 2009 hat das Bundeswirtschaftsministerium den neuen Entwurf der HOAI vorgestellt.

Die HOAI soll durch den Entwurf in weiten Teilen neu strukturiert werden. Die zuvor vorgesehene Aufstockung des Honorars durch Anhebung der Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen soll wieder entfallen. Statt dessen sollen die Tafelwerte um zehn Prozent angehoben werden. Die Tafelendwerte bleiben unverändert.

Zur Berechnung des Honorars soll nicht mehr auf die anrechenbaren Kosten, getrennt nach den bisherigen drei Stufen, abgestellt werden. Statt dessen ist ein so genanntes Baukostenmodell vorgesehen. Danach sollen die aus der Entwurfsplanung berechneten Baukosten zur Ermittlung des Honorars herangezogen werden. Qualitätssteigernde oder kostensenkende Maßnahmen sollen gesondert honoriert werden.

Stand: 15.05.2009