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Immobilienrecht - Winterdienst

Publiziert von:
RA Andreas Felten
am 13.01.2009


Winterdienst

Räum- und Streupflicht von Gehwegen bei Schnee und Glatteis.

Trotz der Klimaerwärmung ist es im Winter immer mal wieder erforderlich, die Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Dazu sollte man einige, hiermit verbundene, rechtliche Aspekte beachten:

  1. Die Pflicht zur Räumung und Streuung der Gehwege bei Schnee und Glatteis liegt eigentlich ursprünglich bei den Gemeinden.

    Diese können ihre Pflicht jedoch durch Erlass einer Satzung auf die Eigentümer der an die jeweiligen Gehwege angrenzenden Grundstücke (= Anlieger) übertragen. Es ist nicht überraschend, dass die Gemeinden von dieser Möglichkeit regen Gebrauch gemacht haben. Die Stadt Bonn wie auch die umliegenden Städte und Gemeinden stellen insoweit keine Ausnahme dar und haben bereits vor Jahrzehnten entsprechende Satzungen erlassen.

    So ist zum Beispiel in § 4 der “Satzung über die Straßeneinigung in der Stadt Bonn” die Räum- und Streupflicht der Anlieger näher konkretisiert. (Die Satzungen anderer Städte und Gemeinden sind ähnlich.) Diesbezüglich sollte man Folgendes wissen:

    1. Sämtliche Flächen mit einer Mindestbreite von drei Metern, die eine Benutzung durch Fußgänger vorsehen, müssen auf einer Breite von mindestens 1,5 Meter entlang der Grundstücke zur Straßenmitte hin von Schnee und Eis freigehalten werden. Zur Benutzung durch Fußgänger vorgesehene Flächen mit einer geringeren Breite als drei Meter sind bis zur Mitte des Weges von Schnee und Eis freizuhalten.

    2. Die Glättebeseitigung hat durch Streuung mit geeigneten, abstumpfenden Stoffen zu erfolgen. Die Verwendung von Salz auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Lediglich bei besonderen Gefahren (etwa bei extremen Witterungsverhältnissen) und an besonders gefährlichen Stellen, kann Salz ausnahmsweise verwendet werden, wenn dies zwingend geboten ist und andere Möglichkeiten zur Gefahrenbeseitigung nicht bestehen. Die Salzverwendung ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Salzrückstände sind sobald als möglich zu entfernen oder mit dem Schmelzwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.

    3. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr (in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr) nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte, unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr respektive 20.30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

  2. Vermietet ein Grundstückseigentümer das auf dem Grundstück befindliche Haus, hat er die Möglichkeit, seine Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf den Mieter zu übertragen.

    Es genügt auch eine wirksame Einbeziehung der Hausordnung in den Mietvertrag, zumindest sofern diese die Räum- und Streupflicht regelt. In diesen Fällen trifft den Mieter die Haftung für Unfälle, wenn zum Beispiel ein Passant wegen Glätte auf dem Gehweg zu Schaden kommt, weil Schnee nicht geräumt oder bei Glätte nicht gestreut wurde. Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten zu übertragen und die hierdurch entstehenden Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umzulegen. Die Räum- und Streupflicht umfasst selbstverständlich auch den Zugang zum Mietobjekt.

Stand: 13.01.2009