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Immobilienrecht - Straßenausbau

Publiziert von:
Bernd Söhnlein
am 20.08.2009


Straßenausbau

Straße erneuert – wann muss ich als Grundstückseigentümer Ausbaubeiträge zahlen?

Wenn eine Gemeinde ihre Ortsstraßen erneuert, kann das für die Anlieger teuer werden. Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet, einen Teil der Kosten für die Baumaßnahmen auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke umzulegen. Jedes Grundstück, insbesondere jedes bebaute oder bebaubare Grundstück, ist auf die Erschließung mit einer öffentlichen Straße angewiesen. Wird diese Erschließung erneuert oder verbessert, erhöht das die Nutzbarkeit und damit den Wert des Grundstücks. Aus diesem Grunde haben die meisten Bundesländer gesetzliche Vorschriften geschaffen, den Gemeinden die Möglichkeit einzuräumen, die Straßenanlieger an den Baukosten für den Straßenausbau zu beteiligen. Die betreffenden Vorschriften sind in den Kommunalabgabengesetzen zu finden.

Bei der Erschließung von neuen Baugebieten werden den Grundstückseigentümern Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch auferlegt. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen beruht auf einer anderen gesetzlichen Grundlage als die Erhebung für die Erneuerung oder Verbesserung bestehender Straßen. 

Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob eine Maßnahme nach dem Baugesetzbuch oder dem Kommunalabgabengesetz abzurechnen ist.

Schließt beispielsweise eine Anliegerstraße mit einseitigem Gehweg und einseitiger Beleuchtung ein Baugebiet gegenüber dem unbebauten Außenbereich ab und wird der gegenüberliegende Außenbereich später ebenfalls bebaut, werden die Kosten für den zusätzlichen Gehweg und die zusätzlichen Beleuchtungsanlagen als Kosten der erstmaligen (endgültigen) Herstellung der Straße nach dem Baugesetzbuch abgerechnet. Die Gemeinde kann Beiträge für den Straßenbau nur erheben, wenn sie eine entsprechende Satzung erlassen hat. Nachfolgend werden die häufigsten Streitpunkte im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen für den Straßenbau kurz dargestellt.

Abrechnungsgebiet

Je mehr Grundstücke zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden, desto geringer fällt der Anteil für den einzelnen Anlieger aus. Deshalb ist die richtige Abgrenzung des Abrechnungsgebiets von zentraler Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung. Dabei ist besonders auf folgende Grundstücke zu achten:

  • Grundstücke, die der Gemeinde selbst gehören;

  • nicht bebaubare Außenbereichsgrundstücke innerhalb der Ortslage;

  • Hinterliegergrundstücke.

Beitragserhebliche Vorteile

Die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung der Straße muss für die Anlieger mit Vorteilen verbunden sein. Folgende Gesichtspunkte sind zu beachten:

  • Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sind nicht beitragsfähig;

  • Der Begriff der Verbesserung wird in der Rechtsprechung weit ausgelegt; auch eine mit dem Straßenbau einhergehende Verkehrsberuhigung, eine verbesserte Durchgrünung der Straße oder ein zusätzlicher Gehweg wird als Verbesserung der gesamten Straße gewertet;

  • Wenn den Anliegern sowohl Vorteile als auch Nachteile durch die Baumaßnahme erwachsen (zum Beispiel Erneuerung des Straßenbelags, aber zusätzliche Lärmbelastung durch Kopfsteinpflaster), müssen die Vorteile überwiegen, sonst ist eine Beitragserhebung unzulässig. 

Den Anliegern ist unbedingt zu empfehlen, den Zustand der Straße vor der Baumaßnahme und gegebenenfalls auch die Baumaßnahmen selbst fotografisch zu dokumentieren.

Umlegungsfähiger Aufwand

Die Gemeinden haben bei der Entscheidung, in welcher Art und Weise die Straße erneuert / verbessert wird, einen großen Ermessensspielraum. Nur wenn der Aufwand sachlich nicht mehr vertretbar ist, dürfen die Kosten nicht auf die Anlieger umgelegt werden. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt aber uneinheitlich.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kosten für gleichzeitig mit dem Straßenbau durchgeführte Arbeiten an der Kanalisation oder der Wasserversorgung anteilig aus den Kosten für die Straßenbaumaßnahme herausgerechnet werden müssen.

Verspätete Abrechnung

In den Kommunalabgabengesetzen wird hinsichtlich der Festsetzungsverjährung in der Regel auf die Abgabenordnung verwiesen. Die Gemeinde muss demnach innerhalb von vier Jahren, nachdem die letzte Ingenieurrechnung vorlag (gerechnet ab Jahresende), den Beitragsbescheid erlassen.

Ist eine Straßenausbaubeitragssatzung unwirksam, beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung. Deshalb können gegebenenfalls auch noch nach vielen Jahren Ausbaubeiträge erhoben werden.

Die Beitragserhebung kann ausnahmsweise wegen Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn die Anlieger darauf vertrauen durften, dass keine Beiträge mehr erhoben werden und eine geraume Zeit seit der Baumaßnahme vergangen ist. Die Rechtsprechung ist allerdings in dieser Frage sehr zurückhaltend.

Stand: 20.08.2009