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Immobilienrecht - Anfechtung WEG-Beschluss

Publiziert von:
RA Sebastian Bansi LL.M. Eur
am 01.10.2010


Die wichtigsten Punkte, die bei der Anfechtung eines WEG-Beschlusses zu beachten sind.

Gegen einen fehlerhaften Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bleibt häufig nur der Weg der Anfechtungsklage beim Amtsgericht. Sonst wird die Entscheidung der WEG rechtsverbindlich. Das gilt natürlich nicht für einen nichtigen WEG-Beschluss, der erst gar keine Bestandskraft erlangt. Im Rahmen der Klageerhebung bei der Anfechtung eines WEG-Beschlusses gilt es zahlreiche Feinheiten zu beachten. Daher sollten Sie die Anfechtung eines WEG-Beschlusses nicht ohne einen Anwalt angehen. Die folgende Aufzählung nennt die wichtigsten Punkte bei einer Anfechtungsklage:

  • Die Klage muss innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung beim Amtsgericht eingereicht werden. Es zählt der Zugang bei Gericht. Diese Frist wird nur gewahrt, wenn der Gerichtskostenvorschuss zudem so zeitig eingezahlt wird, dass die Zustellung an den Gegner nicht verzögert wird.

  • Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht an dem Ort, wo sich das Grundstück der WEG befindet.

  • Beklagte sind regelmäßig die übrigen Miteigentümer, also nicht die WEG als solche. Eine namentliche Nennung sämtlicher im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer kann durch die Einreichung einer Eigentümerliste ersetzt werden. Diese muss allerdings spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht vorliegen.

  • Vorab ist zu klären, ob der Verwalter Zustellungsvertreter sein kann. Ansonsten muss ein Ersatzzustellvertreter benannt oder die Klage an alle Eigentümer zugestellt werden.

  • Spätestens auf Anforderung des Gerichts (dann binnen einer Woche) sind Angaben zum Streitwert zu machen, aus denen sich die Gerichtskosten berechnen.

  • Zwei Monate nach Beschlussfassung muss die Klage begründet sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht zwar vor allem von den Kernpunkten der Begründung, es empfiehlt sich jedoch dringend, rechtzeitig alles vorzutragen, was die Anfechtung des WEG-Beschlusses betrifft.

Kann der Verwalter selbst einen WEG-Beschluss anfechten?

Es gibt Fälle, in welchen auch ein WEG-Verwalter Beschlüsse anfechten kann, auch wenn es sich eher um Ausnahmen handelt. In der Rechtsprechung und Literatur gilt als vorherrschende Meinung, dass dem Verwalter die Anfechtung eines WEG-Beschlusses nicht zusteht, wenn der Beschluss nicht die Rechtsstellung des Verwalters selbst berührt. Diese Frage ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Anfechtung eines WEG-Beschlusses, der die Abwahl des Verwalters zum Gegenstand hat, kann der Verwalter in jedem Fall betreiben, sofern eine unzulässige Abwahl stattgefunden hat. Dies hat der BGH klargestellt.

Dem Verwalter steht auch ein eigenes Recht zur sofortigen Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung zu, mit der eine Verwalterbestellung für ungültig erklärt wird.

Es ist in der Literatur durchaus umstritten, ob ein Verwalter berechtigt ist, die Anfechtung eines ganz offensichtlich fehlerhaften WEG-Beschlusses zu forcieren, wenn er selbst nicht betroffen ist. Ein solches Recht ist vom BGH bisher nicht bestätigt worden. Hier gilt noch der Grundsatz, dass ein Verwalter auch fehlerhafte Beschlüsse ausführen muss.

Bei einer Anfechtungsklage ist es unbedingt erforderlich, die notwendigen Formalien und Fristen einzuhalten. Es empfiehlt sich daher fast immer, vor Klageerhebung anwaltlichen Rat einzuholen.

Stand: 01.10.2010