AdvoGarant

Familienrecht - Versorgungsausgleich II

Publiziert von:
RA Wolfgang Chaborski
am 20.05.2009

Weitere Publikationen:


Die Reform des Versorgungsausgleichs tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Am 12. Februar 2009 hat der Deutsche Bundestag die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgeschlagene Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Am 6. März 2009 hat die Reform den Bundesrat passiert. Der Versorgungsausgleich wird damit grundlegend neu geordnet. Es sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. An Stelle des Einmalausgleichs wird also jedes einzelne Versorgungsanrecht halbiert, was zum Wegfall der umständlichen Barwertverordnung führt.

Die interne Teilung eines jeden Anrechts steht im Vordergrund (§§10 ff VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) ). Zudem ermöglicht die Reform mehr Spielraum für Vereinbarungen und lässt den Versorgungsausgleich in Sonderfällen wegfallen. Durch diese Teilung erhält der Berechtigte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils Verpflichteten.

Damit wird das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abgelöst.

In Zukunft können also auch die Anrechte aus der betrieblichen und der privaten Altersversorgung schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden damit weitgehend entbehrlich. Das neue Recht des Versorgungsausgleichs soll am 1. September 2009 in Kraft treten.

Das neue Gesetz ist kürzer, übersichtlicher und vor allem verständlicher. Das Familiengericht kann im Einzelfall zu Lasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ein gleichwertiges Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründen (§§ 14 ff VersAusglG).

Mehr Spielraum für vertragliche Vereinbarungen

Künftig erhalten die Eheleute größere Spielräume, eigene Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. So können sie ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren Bedürfnissen regeln. Das betrifft sowohl die Form als auch den Inhalt der Vereinbarungen.

Beispielsweise werden Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich künftig nicht mehr automatisch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden im Rahmen der Scheidung Ausgleichsvereinbarungen geschlossen, entfällt die bisherige Genehmigungspflicht durch das Familiengericht. Zum Schutz der Ehegatten findet aber weiterhin eine Inhaltsüberprüfung statt.

Der Versorgungsausgleich wird nach wie vor bei grober Unbilligkeit ausgeschlossen.

Einzelheiten werden aber ausdrücklich der Rechtsprechung überlassen. Geringere Werte sollen in Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden. Insgesamt ist die Strukturrefom des Versorgungsausgleichs zu begrüßen.

Zu kritisieren sein dürfte lediglich, dass der Gesetzgeber den Versorgungsausgleich lediglich bei einer Ehezeit bis zu zwei Jahren ausschließt. Hier wäre eine Frist von drei Jahren wünschenswert gewesen.

Stand: 20.05.2009