Familienrecht - Schulden
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Sabine Wagner
am 19.08.2008
Karlstr. 19
88239 Wangen
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Schulden
Gemeinsame Schulden - Wer haftet nach Trennung und / oder Scheidung?
Eheleute gehen zum Erwerb eines Familieneigenheimes häufig Gesamtschuldnerverpflichtungen ein, indem sie beide entsprechende Darlehensverträge unterschreiben. Kommt es dann zur Trennung, indem ein Ehegatte auszieht und der andere im ehelichen Heim verbleibt, müssen die Darlehensverbindlichkeiten dennoch gezahlt werden.
Da sich beide Ehegatten der Bank gegenüber durch ihre Unterschriftsleistung verpflichtet haben, hat die Bank zwei Darlehensschuldner. Es liegt im Ermessen der Bank, an welchen Schuldner sie sich wendet. Meist wird der Hauptverdiener die Hausschulden weiter zahlen, bis geklärt ist, was mit der Immobilie im Hinblick auf die Scheidung geschehen soll, insbesondere ob die Immobilie an einen Dritten verkauft wird.
Wenn die Ehefrau mit minderjährigen Kindern im ehelichen Haus zurückbleibt und ohne Einkommen ist, muss sich dies zugunsten des zahlenden Ehemannes auswirken.
Im Unterhaltsrecht wirkt sich dies so aus, dass die Hausschulden vom einzusetzenden Einkommen des Ehemannes abgesetzt werden. Auf dieser verminderten Grundlage wird dann der Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder errechnet. Verdient ein Ehepartner zum Beispiel 3.000 Euro netto und zahlt Hausschulden in Höhe von 1.000 Euro monatlich, so ist von einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 2.000 Euro auszugehen. Etwaige berufliche Aufwendungen oder die Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus kommen erst dann zum Tragen.
Im Güterrecht werden die Schulden im Verhältnis der Eheleute untereinander in vollem Umfang bei dem Ehegatten als Verbindlichkeit im Endvermögen berücksichtigt, der diese zahlt. Die Schulden werden damit über das Güterrecht vollständig bei einem Ehegatten berücksichtigt. Wenn beide Ehegatten in der Lage sind, die Schulden zu zahlen, beispielsweise weil beide eigenes Einkommen haben, werden die Darlehensschulden bei jedem zur Hälfte in seinem Endvermögen berücksichtigt. Derjenige Ehegatte, der die Zins- und Tilgungsraten gezahlt hat, kann vom Anderen die Hälfte hiervon verlangen.
Unabhängig hiervon gilt der Grundsatz, dass der eine Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten einstehen muss.
Schuldner ist nur, wer die Verbindlichkeiten eingeht. Anders ist es, wenn die Bank darauf besteht, dass auch der andere Ehegatte mit unterzeichnet und dieser der Aufforderung auch nachkommt. Aus diesem Grunde sollten Ehegatten auch schon während intakter Ehe überlegen, ob sie für Kreditverbindlichkeiten des anderen Ehegatten mit einstehen wollen und so durch Unterschriftsleistung mithaften.
Stand: 19.08.2008
