AdvoGarant Autor

Familienrecht - Scheidung

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Klaus Jakob Schmid

am 29.07.2011

Münchner Str. 12
85221 Dachau


Regelungsbedarf bei Scheidung und Trennung.

Neben den oftmals sehr emotionalen Auseinandersetzungen treten bei Trennung und Scheidung eine Reihe rechtlich zu regelnder Punkte auf. Sobald sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner trennen hat regelmäßig der geringer Verdienende einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Besserverdienenden. Auch Kinder haben Unterhaltsansprüche gegen den Elternteil, bei dem sie nicht wohnen und von dem sie nicht versorgt werden. Nach einem Trennungsjahr kann eine Ehe geschieden werden, bei Vorliegen von Härtegründen auch früher. Kürzere Versöhnungsversuche unterbrechen ein Trennungsjahr nicht.

Mit Zustellung des Scheidungsantrags stellen sich oftmals Zugewinnausgleichsansprüche, soweit die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag vorgesorgt haben. Beim gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch, welcher durch Vertrag ausschließbar oder änderbar ist, hat derjenige Ehegatte, der in der Ehe mehr an Vermögen hinzugewonnen hat, dem Anderen einen Ausgleich zu zahlen. Allerdings zählen Erbschaften und Schenkungen während der Ehe grundsätzlich zum Anfangsvermögen, so dass der andere Ehegatte diesbezüglich keine Ansprüche stellen kann, allenfalls bezüglich des Wertzuwaches. Beim Wertzuwachs ist jedoch der gewöhnliche Kaufkraftverlust zu berücksichtigen. Anfangsvermögen, Erbschaften und Schenkungen sind also zu indexieren und auf aktuelle Kaufkraftwerte hochzurechnen. Bei gemeinsamen Immobilien, insbesondere einem Familienheim, sind bei einer Scheidung Regelungen zu finden, welche den Wohn-, Vermögens- und Unterhaltsinteressen der Beteiligten dienen.

Bei einer Scheidung bleibt es für gemeinsame Kinder in vielen Fällen beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Bei Streitigkeiten darüber wird oftmals gerichtlich festgelegt, wann welcher Elternteil mit dem Kind oder den Kindern Umgang hat. Grundsätzlich haben aber beide Elternteile ein Recht auf Umgang mit den Kindern. Weiter werden, soweit nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart ist, die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung ausgeglichen. Somit erwirbt jeder Ehegatte während der Ehe nahezu gleichviel an Rentenrechten, wobei auch Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist Hausrat zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern zu teilen.

Der Scheidungsantrag wird durch einen Rechtsanwalt, vorzugsweise durch einen Fachanwalt für Familienrecht, beim Familiengericht gestellt. Insoweit herrscht gesetzlich ein Anwaltszwang - der Scheidungsantrag kann also nicht von einer anderen Person gestellt werden. Erst mit Rechtskraft der Scheidung, also etwa einen Monat nach dem Scheidungsausspruch, ist die Ehe geschieden. Falls keine Rechtsmittel eingelegt werden oder nach dem Scheidungsausspruch ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist die Scheidung dann sofort rechtskräftig.

Auch nach Rechtskraft der Scheidung können sich Unterhaltsansprüche für den geringer verdienenden Ehegatten und Kinder stellen oder verändern.

Mit Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das heißt, dass grundsätzlich jeder zunächst mit eigenem Einkommen und Vermögen für sich sorgen muss und der geschiedene Ehegatte nur subsidiär herangezogen werden kann. Oft wird aber bereits bei der gerichtlichen Scheidungsverhandlung geregelt, ob und gegebenenfalls wie viel und wie lange noch nachehelicher Unterhalt gezahlt wird.

Durch die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht können Ansprüche im gesetzlichen Rahmen oftmals im vollen Umfang durchgesetzt oder auch abgewehrt werden.

Stand: 29.07.2011