Familienrecht - Gemeinsamer Anwalt
Publiziert von:
RAin Monika Luchtenberg
am 26.08.2008
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Viele sind der Ansicht es gebe so etwas wie einen gemeinsamen Anwalt, der im Falle von Trennung und Scheidung beide Ehegatten berät und vertritt.
Das ist ein weit verbreiteter und ebenso teurer Irrtum. Einen solchen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es nicht und es kann ihn auch nicht geben. Ein Rechtsanwalt ist von Gesetzes wegen ein ausschließlich einseitiger Interessenvertreter.
Daher darf ein Rechtsanwalt
- grundsätzlich weder Informationen an den anderen Partner preisgeben;
- noch dessen Interessen vertreten oder
- den anderen Partner auch nur mitberaten.
Wer gleichzeitig auch die Interessen der Gegenseite vertritt, begeht als Rechtsanwalt Parteiverrat und damit eine strafbare Handlung.
Ehegatten haben in familienrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegensätzliche Interessen, auch wenn ihnen das häufig nicht bewußt ist. Die vermeintliche Einigkeit kommt oftmals nur zu Stande, weil sie die gesetzlichen Ansprüche des Anderen nicht kennen. Auch Verlobte, die sich wegen eines Ehevertrages an einen Fachanwalt wenden, haben nicht wirklich übereinstimmende Interessen.
Ansprüche, die dem einen Ehegatten zustehen, sind auf der Kehrseite der Medaille immer Forderungen zu Lasten des anderen Ehegatten. Dies gilt im Familienrecht und in den davon berührten zivilrechtlichen Gebieten insbesondere hinsichtlich Unterhalt, Zugewinnausgleich, Güterstand und Vermögensauseinandersetzung / Vermögensaufteilung. Eine rechtliche Beratung oder Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt kann und darf es daher im Familienrecht nicht geben.
Die strikte Beachtung der alleinigen Vertretung nur eines Ehegatten oder Verlobten ist daher auch ein wesentliches Merkmal für die Seriösität der anwaltlichen Beratung.
Ungeachtet dessen wird häufig gemeinsam ein Anwalt aufgesucht, auch um Kosten zu sparen. Es kommt auch vor, daß der Ehegatte, der den Anwalt ausgesucht hat, dem anderen Ehegatten vorspiegelt - oder es auch nicht besser weiß - daß damit auch seine Interessen gewahrt würden. Das ist jedoch falsch. Tatsächlich ist der beauftragte Rechtsanwalt nur demjenigen verpflichtet, der ihn beauftragt hat und ihn deshalb auch bezahlen muß.
Wenn Sie nicht der Ehegatte sind, der den Anwalt ausgesucht und beauftragt hat, sollten Sie dies zum Anlaß nehmen, sich einen eigenen Rechtsanwalt zu suchen, der Ihre rechtlichen Interessen vertritt. Nur wenn Sie bei Trennung und Ehescheidung selbst einen Anwalt beauftragt haben, können Sie 100prozentig sicher sein, daß ausschließlich Ihre rechtlichen Interessen vertreten werden. Schließlich ist der Rechtsanwalt auch nur Ihnen verpflichtet.
Gerade im Scheidungsverfahren sollten Sie nicht auf eigene rechtliche Vertretung verzichten.
Es ist zwar möglich, das Ehescheidungsverfahren aus Gründen der Kostenersparnis mit nur einem Anwalt durchzuführen. Dennoch handelt es sich dabei nicht um einen gemeinsamen Anwalt. Vielmehr beauftragt der antragstellende Ehegatte einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen im Familienrecht kundigen Rechtsanwalt damit, die Ehescheidung zu beantragen. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte benötigt selbst keinen Rechtsanwalt, wenn er dem Scheidungsantrag zustimmt. Möglicherweise resultiert auch daraus die Vorstellung, es gebe so etwas wie einen gemeinsamen Anwalt.
Auch hier gilt jedoch, dass nur der beauftragende und antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte ist nicht anwaltlich vertreten und kann im Scheidungsverfahren auch keine eigenen Anträge stellen. Er läßt das Verfahren quasi „über sich ergehen“. Bei dieser Konstellation sind nachteilige, rechtliche Konsequenzen für den anwaltlich nicht vertretenen Ehegatten kaum zu vermeiden.
Die nur einseitige, anwaltliche Vertretung eröffnet dem Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat, die Möglichkeit der Manipulation.
Der Antragsteller hat bis zum Scheidungstermin die Gelegenheit, den Ehescheidungsantrag wieder zurück zu nehmen. So kann beispielsweise der Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages nachträglich beseitigt werden. Das kann vorteilhaft sein, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, daß ein späterer Stichtag vielleicht günstiger für ihn ist. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn sich das eigene Vermögen zwischenzeitlichen vermindert hätte. Für die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen wird auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages abgestellt. Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, gibt es keinen Stichtag für die Zugewinnausgleichsberechnung mehr.
Eine Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Antragsteller wäre unter Umständen auch dann vorteilhaft, wenn sich die Vermögenslage des anderen Ehegatten, nach Einreichung der Ehescheidung verbessert hat. Zwischenzeitliche Vermögenszuwächse würden dann ebenfalls noch der Ehe hinzugerechnet, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen und später neu gestellt würde.
Im Falle des Todes des Antragsgegners könnte der Antragsteller die Rechtslage durch die Rücknahme des Ehescheidungsantrages ebenfalls noch zu seinen Gunsten manipulieren.
Durch Rücknahme des Scheidungsantrages nach dem Tod des Ehegatten könnte der Antragsteller sogar noch gesetzlicher Erbe des Verstorbenen werden oder sich wenigstens noch Pflichtteilsansprüche sichern. Alle diese Gründe sprechen dagegen, dem antragstellenden Ehegatten das Terrain der Gestaltungsmöglichkeiten allzu unbedarft und hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen ahnungslos zu überlassen.
Stand: 26.08.2008
