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Familienrecht - Vaterrechte

Publiziert von:
RAin Jessica Gaber
am 03.09.2010


Unverheiratete Väter haben mehr Rechte - auf Antrag bekommt der Vater nun auch das gemeinsame Sorgerecht.

Auf Antrag können unverheiratete Väter nun auch das Sorgerecht erhalten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ) mit Beschluss vom 21. Juli 2010 entschieden. Der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater konnte bislang das Sorgerecht - gemeinsam mit der Mutter - nur dann erlangen, wenn diese zustimmte beziehungsweise wenn Vater und Mutter eine entsprechende Sorgeerklärung abgaben. Gegen den Willen der Mutter konnte der Vater nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter die elterliche Sorge entzogen wurde oder deren Zustimmung wegen Gefährdung des Kindeswohls durch das Gericht ersetzt wurde.

Wie sich zeigte, kam es in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht zu einer gemeinsamen Sorgetragung. Die Gründe dafür wurden nur selten vom Kindeswohl getragen. Hauptsächlich wollte die Kindesmutter das ihr angestammte Sorgerecht schlicht und ergreifend nicht mit dem Vater teilen. Viele Mütter verweigerten aus reinem Eigeninteresse ihre Zustimmung oder gaben keine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Hiergegen vorzugehen hatte der Vater keine Chance - eine Überprüfung durch die Familiengerichte war nicht vorgesehen. Die Richter konnten der Mutter nur dann das Sorgerecht entziehen oder ihre Zustimmung auf gemeinsames Sorgerecht ersetzen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorlag.

In den meisten Fällen liegt (zum Glück!) keine Gefährdung des Kindes vor - für den Vater bedeutete es jedoch auch, dass er keine Chance auf das Sorgerecht hat.

Das BVerfG hat nunmehr entschieden, dass die gesetzliche Regelung, die die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge allein von der Zustimmung der Mutter abhängig macht ohne dem Vater die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu eröffnen, verfassungswidrig ist. Es ist ein schwerwiegender und nicht gerechtfertigter Eingriff in das Elternrecht des Vaters. Das Elternrecht des Vaters ist hierbei in unverhältnismäßiger Weise hinter das der Mutter zurückgesetzt, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Auch die gesetzliche Regelung, die die Übertragung der Alleinsorge ebenso von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar.

Nach der Entscheidung des BVerfG kann nun bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung, jeder Vater einen Antrag auf gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Familiengericht stellen. Dieser Antrag sollte enthalten, dass man bereit und in der Lage ist, die gemeinsame elterliche Sorge auch zum Wohl des Kindes auszuüben. Unter Umständen sollte der Vater eine ernst gemeinte Erklärung, dass er gemeinsam mit der Mutter bereit ist, in einer Familienberatung die das Kind betreffenden Konfliktthemen zu besprechen, dem Antrag beilegen. Keinesfalls darf dieser Antrag dazu benutzt werden, um Druck- und Kampfmittel gegen die Mutter zu erlangen.

Wenn es dem Kindeswohl entspricht, muss das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht anordnen.

Die Mutter kann dies aufgrund Verweigerung ihrer Zustimmung nicht mehr verhindern. Dadurch wird das Leben des unehelichen Kindes künftig wesentlich stärker gleichermaßen von Mutter und Vater geprägt sein. Der Vater kann nunmehr unter anderem Mitsprache einfordern beim:

  • Aufenthaltsrecht:

    Die Mutter kann nicht mehr einfach mit dem Kind wegziehen; der Vater kann durch das Gericht überprüfen lassen, ob dies dem Wohl des Kindes entspricht.

  • Informationsrecht bei Schul- und Gesundheitsfragen:

    Der Vater darf nunmehr mitentscheiden, auf welche Schule das Kind geht und ob ein Schulwechsel stattfinden soll. Er hat auch ein Recht auf Zeugnisherausgabe, Information über den Leistungsstand des Kindes und Teilhabe an den Elternsprechzeiten.

    Gegenüber Ärzten hat der Vater jetzt ein Recht auf Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes. Bei Operationen, ungewöhnlichen Therapiemaßnahmen, ungewöhnlichen Impfungen, und so weiter muss seine Zustimmung eingeholt werden.

  • Recht auf Vermögenssorge:

    Das vom Vater für das Kind eröffnete Konto konnte bislang ausschließlich von der Mutter verwaltet werden. Nunmehr darf der Vater dies auch selbst.

  • Mitbestimmung bei religiöser Erziehung.

Stand: 03.09.2010