Kein Familienzuschlag für verbeamtete eingetragene Lebenspartner.
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Entscheidung vom 6. Mai 2008 (2 BvR 1830/06) die Versagung des Familienzuschlags für Beamte, die in einer so genannten „Homo-Ehe“ leben, für verfassungsgemäß erklärt.
Zur Begründung führt das BVerfG an, dass es im deutschen Recht keine allgemeine, rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe gibt.
Dies gilt auch für das Recht des öffentlichen Dienstes. Der Gesetzgeber hat in diesem Bereich bewusst von einer umfassenden Gleichstellung abgesehen. Diese Ungleichbehandlung steht auch im Einklang mit der Verfassung. Im Gegensatz zur eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt die Ehe in der Verfassung einem besonderen Schutz durch Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (GG).
Dem steht auch die europäische Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 nicht entgegen. Diese unterschiedliche Behandlung von verheirateten Beamten und Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft stellt bei der Regelung über den Familienzuschlag keine unmittelbare Diskriminierung dar. Die Lebenspartner befinden sich in einer Situation, die in Bezug auf den Familienzuschlag nicht mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre.
Stand: 13.01.2009
