Die Entlassung von einem Testamentsvollstrecker kann durch ein Gericht angeordnet werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe für den Fall entschieden, wenn seitens des Testamentsvollstreckers eigennütziges Verhalten vorliegt, welches im Widerspruch zum Erblasserwillen steht.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Erblasser für die höchstzulässige Dauer von 30 Jahren ab Eintritt des Erbfalls Testamentsvollstreckung mit Verwaltungsbefugnis angeordnet hatte. Die Erben hatten in diesem Fall den Testamentsvollstrecker gebeten, den Nachlass vorzeitig auseinander zu setzen. Daraufhin unterbreitete dieser den Erben den Vorschlag, ein Hausgrundstück, welches zum Nachlass gehörte, zu einem Kaufpreis von einer Million DM zu übernehmen. Auf diesen Kaufpreis wollte der Testamentsvollstrecker seine bis zum Ende der vorgesehenen Testamentsvollstreckung in 25 Jahren dann insgesamt anfallende Vergütung in Höhe von DM 460.000 verrechnen. Die Erben lehnten dies ab und beantragten bei dem zuständigen Gericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Das OLG Karlsruhe befand, dass der Vorschlag der vorzeitigen Nachlassteilung gegen den im Testament niedergelegten Erblasserwillen verstößt. Der Erblasserwille sei die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers. Eine die Entlassung rechtfertigende grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 2227 Absatz 1 BGB liegt nach Ansicht des Gerichts auch dann vor, wenn die Erben den Testamentsvollstreckers hierzu gedrängt haben, denn der Erblasserwille steht zu niemandes Disposition, insbesondere nicht zu der der Erben.

Das OLG Karlsruhe hat weiter geurteilt, dass das höchsteigene Verhalten des Testamentsvollstreckers dem Erblasserwillen widerspricht und schon allein deshalb ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

Darüber hinaus sei dieses eigennützige Verhalten objektiv geeignet, erhebliches Mißtrauen gegen den Testamentsvollstrecker und seine Amtsführung zu begründen. Insbesondere sei der Vorschlag im hohen Maße eigennützig, die Nachlassimmobilie unter Verrechnung einer Testamentsvollstreckervergütung zu erwerben, da der Testamentsvollstrecker keinen Anspruch auf Vergütung für nicht geleistete Verwaltungstätigkeiten hat, welche ihm in diesem Fall zugeflossen wären.

Dagegen hat das Gericht darauf hingewiesen, dass, auch wenn wichtige Gründe vorliegen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen ist, ob dennoch überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen. Dies bedeutet, dass auch wenn die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen, das Beschwerdegericht sie nicht selbst aussprechen kann, sondern nur das Nachlassgericht hierzu anweisen darf. Hintergrund ist, dass durch einen vom Nachlassgericht neu zu bestimmenden Ersatzvollstrecker die nahtlose Fortführung der Vollstreckung ermöglicht werden soll und muss.

Stand: 29.01.2009