Erbrecht - Nachfolge
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Gabriele Renken-Röhrs
am 06.04.2010
Sophienterrasse 21
20149 Hamburg
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Nachfolge
Aus unternehmerischer Sicht stehen im Todesfall die Fortführung und der Erhalt der Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Vordergrund.
Dazu gehört vor allem die Erhaltung der Liquidität und die Vermeidung von Streit zwischen den Erben beziehungsweise potentiellen Nachfolgern. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen ist eine angemessene Versorgung der Erben und natürlich eine möglichst geringe Steuerbelastung. Daher werden in einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich so genannte Eintritts- oder Nachfolgeklauseln aufgenommen. Diese sollen die Nachfolge im Todesfall eines Gesellschafters und die ungeminderte Handlungsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten.
Zivilrechtlich existieren bei der Nachfolge zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, wobei das Steuerrecht zwingend zu berücksichtigen ist, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Widersprüchliche Formulierungen der entsprechenden Klauseln können zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass ein Testament eines Gesellschafters ebenfalls im Einklang mit der Satzung zu verfassen ist.
Widersprüche zwischen dem Testament und den gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind bei der Nachfolge tunlichst zu vermeiden.
Grundsätzlich besteht nach dem Erbrecht die Möglichkeit, die Nachfolge der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen. Davon ist allerdings abzuraten, wenn eine Erbengemeinschaft (beispielsweise Ehegatte und Kinder) die Nachfolge antreten würde. Sonst würde eine Gesamthandsgemeinschaft Erbin des jeweiligen Gesellschaftsanteils werden. Die Erfahrung zeigt leider, dass Erbengemeinschaften häufig zerstritten sind und die Fortführung einer Gesellschaft bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die oftmals über Jahre andauert, unmöglich ist.
Aus diesem Grund sollte jeder Unternehmer ein Testament errichten, in welchem die Nachfolge abschließend geregelt wird. Für den Fall der Enterbung und/oder Benachteiligung einzelner Erben würde dann allenfalls ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bestehen. Dieser wäre jedoch lediglich auf Zahlung von Geld gerichtet und nicht auf die Übertragung von Nachlaßgegenständen, so dass der Gesellschaftsanteil frei vererbt werden kann.
Ob ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe die Nachfolge als Gesellschafter antritt, hängt einerseits von der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ab, andererseits von der Ausgestaltung des Testaments im Falle gewillkürter Erbfolge.
Die gesellschaftsvertragliche Gestaltung der Nachfolge mit dem/den verbleibenden Gesellschafter(n) erfolgt grundsätzlich über eine der drei folgenden Möglichkeiten.
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Einziehungsklausel
Nach der Einziehungsklausel ist die Gesellschaft zur Einziehung des Gesellschaftsanteils durch Gesellschafterbeschluss kraft Satzung berechtigt. Nach dem neuen GmbH-Recht (MoMiG) könnte jedoch das Problem der Abweichung der Summe der Nennwerte von den verbleibenden Anteilen vom Stammkapital bestehen. Das führt zur Gefahr des steuerlichen Anwachsungserwerbs, so dass im Rahmen der Nachfolge über eine Abfindung eine Regelung gefunden werden muss.
Hierbei ist jedoch eine Besonderheit zu beachten. Wenn der Wert des Anteils nach der Bewertungsvorschrift des § 12 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) höher ist als der Abfindungsanspruch, gilt die Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall.
Da die Einziehung den Untergang des Gesellschaftsanteils des verstorbenen Gesellschafters bewirkt und nicht dessen Übergang auf die Gesellschaft oder die verbleibenden Gesellschafter, ist der Erwerb nicht nach §§ 13a, 13b, 19 ErbStG begünstigt. Die Einziehungsklausel ist somit gegenüber der Abtretungsklausel im Nachteil, wenn die verbleibenden Gesellschafter durch die Einziehung bereichert sind. -
Abtretungsklausel
Die gesellschaftsvertragliche Gestaltung der Nachfolge mit der Abtretungsklausel verpflichtet die Erben, den Geschäftsanteil entweder an die GmbH selbst oder an einen begünstigten Gesellschafter gegen ein in der Satzung geregeltes Abfindungsentgelt zu übertragen.
Beim Erwerb begünstigter Anteile an einer GmbH (das heißt Anteil am Stammkapital von mindestens 25 Prozent) aufgrund einer Abtretungsklausel liegt ein als Schenkung auf den Todesfall fingierter Erwerb der Gesellschafter oder der Gesellschaft vor. Das bedeutet, dass die Abtretung gegen Abfindung nicht als schädliche Veräußerung anzusehen ist. Die Vergünstigungen des § 13 a ErbStG stehen von vornherein den Gesellschaftern respektive der Gesellschaft zu und nicht den Erben. -
Übernahme-/Vinkulierungsklausel
Als letztes verbleibt noch die Übernahmeklausel der verbleibenden Gesellschafter beziehungsweise die Regulierung der Abtretung durch die Erben durch Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafter unter einer so genannten Vinkulierungsklausel.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass in den Gesellschaftsvertrag eine (Zwangs-)Abtretungsklausel aufgenommen werden sollte. Das ist einerseits sinnvoll, weil die Einziehung voraussetzt, dass der Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Zudem steht die Einziehung unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft ohne Inanspruchnahme ihres Stammkapitals zur Zahlung des Einziehungsentgelts in der Lage ist. Andererseits unterliegt die Zwangsabtretung der Erbschaftsteuer.
Also ist der Gesellschaftsvertrag bezüglich der Abfindungsklausel zu gestalten.
Es gibt hierzu die gesetzliche Regelung (Verkehrswert) sowie die vertragliche Gestaltung (Verkehrswert, Buchwert, Zwischenwert). Die Grenzen der Vertragsgestaltung liegen in der Nachfolge bei der Sittenwidrigkeit und bei der übermäßigen Beschränkung des Kündigungsrechts. Ebenfalls kritisch sind Beschränkungen des Abfindungsausschlusses oder die Beschränkung der Bezahlung auf den Wert unterhalb des Buchwertes und die unmäßige Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen. Nach dem neuen Erbschaftsteuergesetz ist letztendlich nur eine Klausel korrekt, die den entsprechenden Verkehrswert wiedergibt. Nach den neuen Methoden ist das Stuttgarter Verfahren nicht mehr anzuwenden.
Wie oben dargelegt, besteht durch die Änderung des Erbschaftsteuergesetz Handlungsbedarf bezüglich der Anpassung von Gesellschaftsverträgen und Unternehmertestamenten. Anderenfalls ist die erbschaftsteueroptimierte Übertragung von Geschäftsanteilen im Todesfall nicht mehr möglich.
Stand: 06.04.2010
