Erbrecht - GmbH-Anteile
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Gabriele Renken-Röhrs
am 02.12.2008
Sophienterrasse 21
20149 Hamburg
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Auswirkungen des MoMiG auf die Übertragung von GmbH-Anteilen beim Tod eines Gesellschafters.
Am 1. November 2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Das MoMiG beinhaltet die umfangreichste Reform des GmbH-Rechts seit 1980.
Auch nach dem MoMiG bleibt die freie Vererbbarkeit von Geschäftsanteilen bestehen. Die Geschäftsanteile gehen zwingend auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben des verstorbenen Gesellschafters über. Daher werden auch zukünftig Einziehungs- und Zwangsabtretungsklauseln erforderlich sein, um die Erbfolge in der GmbH mittelbar regeln zu können.
Wichtige Änderungen für den Erwerb von Todes wegen ergeben sich aus der Neuerung zur Gesellschafterliste und zur Teilbarkeit von Geschäftsanteilen.
Der Geschäftsanteilserwerb auf Grund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge ist künftig beim Handelsregister anzumelden. Der Erbe muss dafür Sorge tragen, dass er als neuer Gesellschafter gemäß §§ 40 Absatz 1, 16 GmbH-Gesetz (GmbHG) in die Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen wird. Für den Geschäftsführer der GmbH besteht eine allgemeine Sorgfaltspflicht, die eingereichten Listen zu überprüfen. Bei sich kreuzenden Gesellschafterlisten muss er eine Klärung der Sachlage und die Berichtigung der Gesellschafterliste herbeiführen. Ihn trifft auch - anders als beim Handelsregister - die inhaltliche Prüfungspflicht, sodass er sich Nachweise vorlegen lassen muss, aus denen sich der Erwerb des Geschäftsanteils ergibt. Für den Erbfall kann er beispielsweise für den Nachweis der Erbfolge die Vorlage des Erbscheins verlangen. In Erbfällen ist daher eine neue Gesellschafterliste erst nach Vorliegen eines zweifelsfreien Erbnachweises zu erstellen, nicht bereits mit dem Tod eines Gesellschafters.
Bei schuldhaft falscher Ausfertigung der Gesellschafterliste hafteten die Geschäftsführer bisher nur den Gesellschaftsgläubigern. Das ist nun anders. Jetzt haften sie auch denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, also auch dem Erwerber und dem Veräußerer auf Schadensersatz.
Zukünftig kommt allerdings auch der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils vom so genannten Scheinerben in Betracht.
Veräußert der Scheinerbe den vermeintlich geerbten Geschäftsanteil, nachdem er in eine neue Gesellschafterliste als Erbe eingetragen wurde, so erwirbt der gutgläubige Dritte den Geschäftsanteil unter zwei Voraussetzungen.
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Seit der Einreichung der Gesellschafterliste sind drei Jahre vergangen oder
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dem berechtigten Erben ist die Unrichtigkeit zurechenbar.
Ein gutgläubiger Erwerb scheidet daher aus, wenn der Scheinerbe keinen Erbschein vorgelegt hat oder keine drei Jahre in der Gesellschafterliste eingetragen war.
Künftig wird es auch Erleichterungen in der Erbauseinandersetzung geben, da die Teilung der Geschäftsanteile einer GmbH erheblich erleichtert wurde. Es ist zwar bei der Teilung darauf zu achten, dass der neue Geschäftsanteil auf volle Euro lauten muss, allerdings kann ein Geschäftsanteil auch auf nur einen Euro lauten.
Stand: 02.12.2008
