Erbrecht - Unwirksam
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Gabriele Renken-Röhrs
am 02.12.2008
Sophienterrasse 21
20149 Hamburg
Weitere Publikationen:
Werbemails, Erbschaftsteuer, Vollstreckerentlassung, Testamentsauslegung, Bareinlage mit Darlehensabrede, Drei-Objekt-Grenze, Erbschaftssteuer, Beratungskosten bei Hinterziehung, EuGH zur Unternehmensgleichstellung, Auskunftsanspruch, Erbschaftsteuer USA, Erbschaftsteuer Italien, GmbH-Anteile, Erbschaftssteuer II, Stiftung, Spenden, Steueränderungen 2010, Steueränderungen 2010 - Teil II, Ehegatte und Testament, Nachfolge, Immobilie - Spanien, Waffen im Nachlass, Capital Gains Tax, Pferdekauf, Reittherapie, Tierarzt
Unwirksam
Unwirksame Testamentsklauseln - Auswahl der Nacherben durch den Vorerben und Probleme bei gemeinschaftlichen Testamenten.
Enthält ein Testament die Bestimmung, nach welcher der Erblasser seinem Vorerben lediglich einen Personenkreis benennt, aus dem die Nacherben noch berufen werden sollen, ist diese Klausel gemäß § 2065 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam. Ob der Erblasser selbst oder der von ihm dazu ermächtigte Vorerbe den Nacherben künftig noch näher bestimmen soll ist dabei unerheblich. Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 24. August 2006 bestimmt, dass die Befugnis zur Auswahl der Nacherben unwirksam sei. Der Erblasser hatte folgende Regelung in seinem handschriftlich verfassten Testament aufgesetzt:
“Nacherben sollen einer oder mehrere meiner beiden Söhne aus erster Ehe oder deren Kinder sein. Falls ich die Benennung des oder der Nacherben nicht selbst vornehme, soll meine jetzige Ehefrau die Auswahl des oder der Nacherben aus meinen vorgenannten Blutsverwandten vornehmen.”
Gemäß dem BGB kann ein Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll keinem Dritten überlassen.
Ebenso wenig kann er die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung einem Anderen aufbürden. Der Erblasser hat die Verantwortung für den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens selbst zu tragen. Ein Dritter kann ihn nicht nach seinem Belieben oder Ermessen in wesentlichen Teilen ergänzen. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Gemeinschaftliche Testamente
Nach deutschem Recht ist es Ehegatten nach dem BGB und Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft nach § 10 Absatz 4 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vorbehalten, gemeinschaftliche Testamente abzufassen. Andere Personen wie beispielsweise Geschwister, Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, Verlobte oder Freunde können ein gemeinschaftliches Testament nicht wirksam errichten. Auch eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschriften des BGB oder des LPartG auf einen weiteren Personenkreis scheidet aus.
Insbesondere ist der Versuch von Nichtehegatten, in der Form des § 2267 BGB zu testieren untauglich. Dabei verfasst und unterschreibt einer der Beteiligten das als gemeinschaftlich beabsichtigte Testament, der Andere unterzeichnet es nur. Die Verfügungen des Testamentsverfassers können immerhin noch umgedeutet werden. Das ist für die des Unterzeichners jedoch nicht möglich.
Diese sind unheilbar unwirksam, da er sie nicht eigenhändig verfasst hat.
Im Übrigen sollten Ehegatten die Testierform des gemeinschaftlichen Testamentes nur vornehmen, wenn sie dieses Testament ausschließlich für Vermögen in Deutschland verwenden. Auch in verschiedenen Staaten Europas wird das so genannte Berliner Testament als unwirksam angesehen. Dies hat bei der Anwendung fremder Rechtsvorschriften regelmäßig zur Folge, dass die vielfach ungewollte gesetzliche Erbfolge einschlägig werden würde.
Stand: 02.12.2008
