Erbrecht - Testamentsvollstreckung
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Sabine Wagner
am 07.01.2009
Karlstr. 19
88239 Wangen
Weitere Publikationen:
Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann in seinem Testament die so genannte Testamentsvollstreckung anordnen.
Diese bewirkt eine Beschränkung der Erben, da der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügunge des Erblassers zur Ausführung bringt. Er bewirkt die Auseinandersetzung unter den Miterben und verwaltet den Nachlass für kurze Zeit. Diese Abwicklungsvollstreckung ist der Regelfall.
Die Testamentsvollstreckung ist für den Erblasser ein Mittel, möglichst lange seinen eigenen Willen hinsichtlich des Nachlasses beinflussen zu können. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung stellt für die Erben zumeist eine lästige Beschränkung dar. Für die Auswahl der Person des Testamentesvollstreckers bestehen keine Beschränkungen. Es kann sich hier um unbeteiligte Dritte handeln, es kann aber auch ein Miterbe als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
Die Testamentsvollstreckung beginnt mit der Annahme des Amtes beziehungsweise deren Ablehnung, nicht mit der Anordnung des Erblassers im Testament.
Diese Erklärung hat gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Eine Verpflichtung des vorgesehenen Testamentsvollstreckers zur Annahme des Amtes besteht nicht. Für den Fall, dass er das Amt annimmt und durchführt, kann der Vollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen. Im Gegenzug ist er zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
Ein Testamentsvollstrecker wird beispielsweise eingesetzt, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört und der Erbe noch minderjährig ist. Die Testamentsvollstreckung bietet sich auch dann an, wenn ein relativ hoher Nachlass einem noch jungen und unerfahrenen Alleinerben zukommen soll. Hier wird ein Testamentvollstrecker oft befristet auf die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze des Erben eingesetzt. Beispiel: Der kinderlose, unverheiratete Erblasser setzt seine 21-jährige Nichte, die Studentin ist, als Alleinerbin ein und verfügt, dass dieser Nachlass bis zum 28. Lebensjahr der Nichte von seinem Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Auch beim so genannten Behindertentestament wird häufig ein Testamentsvollstrecker eingesetzt um die Erbschaft zu verwalten.
Stand: 07.01.2009
