AdvoGarant

Erbrecht - Testamentsvollstrecker

Publiziert von:
RA Dr. Heinrich Schaefer-Drinhausen
am 26.07.2010


Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker – unbeliebter Verwalter in ungeliebtem Amt.

Wenn der Erblasser Sorge hat, dass sein gesetzlicher Erbe verschwenderisch alles zum Fenster hinauswirft und jeden Euro auf den Kopf haut, bleibt zum Schutz des Vermögens nur der Ausweg einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Trotzdem gibt es kaum Erben, die den Testamentsvollstrecker lieben, obwohl der Erblasser nur so über seinen Tod hinaus den Lebensunterhalt seines gesetzlichen Erben sichern und Gläubiger davon abgehalten kann, auf den Nachlass zu zugreifen.

Auch in vielen anderen Fällen erscheint die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers trotz der natürlichen Ablehnung der Erben ratsam. Das gilt insbesondere, wenn der Nachlass, insbesondere ein größeres Unternehmen, über längere Zeit als Einheit zusammengehalten werden soll und/oder der Erbe nicht die Eignung für die Verwaltung des Nachlasses hat.

Wirksam kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung „eigenhändig“ im Testament oder durch öffentliche Urkunde (notarielle Beurkundung) erfolgen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird im Erbschein vermerkt. Banken und Behörden gegenüber legitimiert sich der Testamentsvollstrecker durch die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Testamentsvollstrecker hat neben sonstigen, im Testament geregelten Aufgaben insbesondere ein Nachlassverzeichnis aufzustellen. Dazu kommen auch die Aufgaben Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen zu erfüllen, Forderungen einzutreiben und die Erbschaftssteuererklärung zu fertigen und abzugeben. Gegebenenfalls muss er auch Schulden regulieren sowie im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung die ordnungsgemäße Verteilung vornehmen.

Auf jeden Fall ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, sich möglichst gewissenhaft und sorgfältig um die Erhaltung des Nachlasses zu bemühen. Insoweit ist das Amt des Testamentsvollstreckers sehr vielfältig. Die Erfahrung zeigt leider, dass die vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzten Personen, meistens handelt es sich um Freunde oder Verwandte, mit dem Amt überfordert sind. Oft reicht das für die Überwachung und Durchführung vom Erblasser getroffener Anordnungen erforderliche, erbrechtliche Wissen des ausgewählten Testamentsvollstreckers nicht aus. Das ist besonders häufig bei größeren Vermögen der Fall, insbesondere wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört.

Empfehlenswert ist deshalb die Einschaltung einer für die Fortführung des Unternehmens rechtlich und/oder wirtschaftlich erfahrenen Person.

Das kann zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater sein. Auch die Einsetzung einer Bank ist möglich. Der Erblasser kann, wenn er selbst keine Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker benennt, dem Nachlassgericht die Auswahl überlassen. Sinnvoll ist es auch, einen Ersatztestamentsvollstrecker für den Fall zu benennen, dass der eigentliche Testamentsvollstrecker an der Durchführung gehindert ist.

Der Testamentsvollstrecker kann einerseits zur Sicherung der Durchführung letztwilliger Verfügungen (Testamente) und der Abwicklung des Nachlasses eingesetzt werden. Andererseits kann er auch mit der - laufenden und dauerhaften - Verwaltung des Nachlasses (Verwaltungsvollstreckung) beauftragt werden. Bei der Abwicklungsvollstreckung sollen die Anordnungen des Erblassers ausgeführt und der Nachlass auseinandergesetzt werden, bei der Verwaltungsvollstreckung soll der Nachlass über einen längeren Zeitraum vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden.

Hat die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person das Amt angenommen, ist sie in ihren Handlungen frei und kann nicht durch das Nachlassgericht überwacht werden.

Nur der Testamentsvollstrecker kann über die Nachlasswerte verfügen, nicht die Erben. Der einmal eingesetzte Testamentsvollstrecker ist im Übrigen - auch bei heftigem Streit mit den Erben - nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus seinem Amt zu entheben, wenn er nicht freiwillig aus seinem Amt scheidet.

Stand: 26.07.2010