Testament II
Es gibt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, ein Testament zu machen.
Die eine Möglichkeit besteht darin, den Text selbst zu verfassen. Ein solches Testament muss dann aber vollständig von dem Erblasser mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten muss das Testament dann von einem der Ehegatten mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein, während der andere Ehegatte handschriftlich durch einen Zusatz sein Einverständnis erklärt und unterschreibt.
Das privatschriftliche Testament kommt allerdings nicht für Personen in Betracht, die noch nicht 18 Jahre alt oder nicht in der Lage sind, Geschriebenes zu lesen. Damit ist nicht nur der Fall gemeint, dass jemand nicht lesen und schreiben kann, sondern auch, dass jemand eine so schlechte Sehkraft hat, dass er Geschriebenes nicht mehr erkennen kann.
Die andere Möglichkeit besteht in dem notariellen Testament.
In diesem Fall befragt der Notar die Erblasser über ihre Vorstellungen und setzt dies dann in eine juristisch gangbare Form um. Deshalb ist hier die Wahrscheinlichkeit, dass die Hoffnungen und Wünsche der Erblasser sich durch das Testament auch wirklich erfüllen, viel größer als bei einem privatschriftlichen Testament. Daran können auch Ratgeberbücher mit vorgefertigten Testamentsformularen nicht viel ändern, da man alle möglichen Variationen nicht erschöpfend im voraus darstellen kann. Auch muss der Notar, wenn er ein Testament beurkundet, dies in einem versiegelten Umschlag an das Amtsgericht zur Verwahrung einreichen, damit das Testament nicht verloren gehen kann.
Hier noch ein Hinweis für Erblasser, die die Kosten des notariellen Testaments scheuen. Wenn zum Nachlass Grundbesitz wie Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen und so weiter gehören und der Erblasser entweder gar kein Testament oder ein privatschriftliches Testament hinterlassen hat, wird ein Erbschein nötig. Dessen Kosten sind dann bei weitem höher sind als die eines notariellen Testaments. Bei einem notariellen Testament ist in der Regel kein Erbschein nötig.
Stand: 08.12.2008
