Erbrecht - Auskunftsanspruch
Publiziert von:
Rechtsanwältin
Gabriele Renken-Röhrs
am 29.01.2009
Sophienterrasse 21
20149 Hamburg
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Auskunftsanspruch
Auskunftsanspruch des Erben bei bestehender Testamentsvollstreckung.
Problematisch ist beim Vorliegen angeordneter Testamentsvollstreckung der Auskunftsanspruch des Erben gegenüber den Banken. Viele Banken verweigern dem Erben Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Erblassers mit dem Hinweis auf Grund der angeordneten Testamentsvollstreckung keine Auskunft erteilen zu können. Der Erbe habe sich diesbezüglich an den Testamentsvollstrecker zu wenden.
Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist dem Erben das Verfügungsrecht aus § 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entzogen worden. Die Verfügung eines Erben im Falle der Testamentsvollstreckung ist sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jedem Dritten absolut unwirksam. Wesentlich ist hierbei allerdings, dass dem Erben im Falle der Testamentsvollstreckung nur das Verfügungsrecht entzogen wurde, durch welches bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden. Der Auskunftsanspruch ist allerdings kein Gestaltungsrecht.
Durch das Auskunftsverlangen wird das bestehende Recht aus dem Girovertragsverhältnis weder aufgehoben, noch übertragen, belastet oder inhaltlich verändert.
Insofern stellt eine einfache Auskunft über den Kontostand oder über den Verlauf der Kontenbewegungen keine Verfügung dar. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Bank und dem Erblasser. Mit dem Tod des Bankkunden geht dessen Auskunftsanspruch gemäß §§ 670, 666 BGB gegen die Bank auf die Erben über.
Der Erblasser kann zwar den Übergang dieses Auskunftsanspruches im Wege einer letztwilligen Verfügung ausschließen, was aber durch die schlichte Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht unterstellt werden kann. Allerdings kann der Erbe nur auf sein Auskunftsrecht bestehen, wenn er zuvor die Rechtsnachfolge durch Vorlage eines Erbscheines nachgewiesen hat. Bei Vorlage eines Erbscheines hat eine Bank kein Recht, dem Erben bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung das Auskunftsrecht zu verweigern.
Stand: 29.01.2009
