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Erbrecht - Aufhebung Erbvertrag

Publiziert von:
RAin Dr. Manuela Jorzik
am 28.05.2010


Aufhebung Erbvertrag

Was bedeutet die Bindungswirkung in einem Erbvertrag und wie kann man sich davon lösen?

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die - da ein Vertrag vorliegt - nicht einfach von dem Testierenden einseitig geändert werden können. Testamente können von dem Erblasser jederzeit frei widerrufen werden. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten hingegen können nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Stirbt ein Ehegatte, so kann der überlebende Ehegatte so genannte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen. Die Bindungswirkung ist bei einem Erbvertrag am Stärksten.

Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zugunsten des Vertragserben gebunden, weil er dann keine, dem Erbvertrag widersprechende, letztwillige Verfügung mehr errichten darf. Setzt der Erblasser also in einem Erbvertrag seine Tochter als Alleinerbin ein, so kann er später nicht mehr seinen Sohn Paul testamentarisch oder erbvertraglich als Alleinerben bestimmen. Die Bindungswirkung des Erbvertrags beschränkt sich aber nur auf vertragsmäßige Verfügungen, das sind ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Einseitige Verfügungen, zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, sind aber auch beim Erbvertrag nicht bindend, können daher widerrufen oder abgeändert werden.

Wie kann sich der Erblasser von einem Erbvertrag lösen?

a) Anfechtung

Eine Anfechtung ist eröffnet, wenn der Erblasser sich bei Abschluss des Erbvertrags im Irrtum über den Inhalt oder die Bedeutung seiner Erklärung befand oder widerrechtlich durch Drohung zu der Erklärung veranlasst worden ist. Sie ist ebenfalls möglich, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Das kann geschehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser bei Errichtung des Erbvertrags nicht bekannt war, wie zum Beispiel ein nichteheliches Kind, von dessen Existenz der Erblasser erst nach dem Erbvertrag erfährt. Ein anderer Fall aus der Praxis ist ein Kind, das erst nach der Errichtung geboren, adoptiert oder anderweitig pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Folge der Anfechtung ist, dass der gesamte Erbvertrag unwirksam wird. Dann kann der Erblasser ein neues Testament errichten. Die Anfechtung muss notariell beurkundet werden und ist innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären.

b) Rücktritt

Der Erblasser ist berechtigt, vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn er sich im Erbvertrag selbst den Rücktritt vorbehalten hat oder sich auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht stützen kann. Ein Rücktrittsrecht ist gegeben, wenn sich der Vertragserbe einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zum Entzug des Pflichtteils berechtigt oder die Verpflichtung des Vertragserben, eine Gegenleistung zu erbringen vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn der Vertragserbe nur eine mangelhafte Versorgung erbringt oder versprochener Unterhalt nicht gezahlt wird. Um dieses sicherzustellen, ist ein vertragliches Rücktrittsrecht dringend zu empfehlen. Der Rücktritt erfolgt durch eine höchstpersönliche Erklärung des Erblassers vor dem Notar, welche dem Vertragspartner zugestellt werden muss.

c) Aufhebung

Daneben entfällt die Bindungswirkung, wenn der Erbvertrag einvernehmlich aufgehoben wird. Dies geschieht durch einen notariellen Aufhebungsvertrag, der allerdings nur zwischen den Personen vereinbart werden kann, die den Erbvertrag geschlossen haben. Ausgeschlossen ist die Aufhebung dann, wenn einer der Vertragsschließenden bereits gestorben ist. Ehepartner können einen Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben.

d) Scheidung

Haben Verlobte oder Ehegatten einen Erbvertrag geschlossen, wird dieser bei Aufhebung des Verlöbnisses oder rechtskräftiger Scheidung der Ehe unwirksam. Gleiches gilt, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Die Trennung allein führt aber nicht bereits zur Unwirksamkeit. Auch insofern ist ein vertragliches Rücktrittsrecht sehr zu empfehlen.

Stand: 28.05.2010