Erbschaftsteuer Italien

Wiedereinführung der Erbschaft- und der Schenkungsteuer in Italien.

Mit Dekret Nr. 262 vom 3. Oktober 2006 und einer Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale (Italienisches Amtsblatt) am gleichen Tag, ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer erneut eingeführt worden und in Kraft getreten.

Die Erbschaftsteuer privilegiert Ehegatten und Verwandte in gerader Linie.

Der Nachlass für Ehegatten und Verwandte unterliegt der Erbschaftsteuer von vier Prozent, wobei für jeden Erben ein Freibetrag von einer Million Euro vorgesehen ist. Der Freibetrag betrifft die gesamte Erbmasse einschließlich Mobiliar- und Immobiliarvermögen. Bei der Vererbung von Immobilien sind zusätzlich die Hypothekarsteuer in Höhe von zwei Prozent und die Katastersteuer in Höhe von einem Prozent des Katasterwertes der Immobilie zu entrichten. Ist allerdings die vererbte Immobilie für den Erben der Erstwohnsitz (Prima casa), dann ist für die Hypothekar- und für die Katastersteuer jeweils nur ein Pauschalbetrag in Höhe von 168 Euro zu zahlen.

Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte in gerader Linie, Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad haben ohne Freibetrag auf den Nachlass eine Erbschaftsteuer in Höhe von sechs Prozent zu zahlen. Zudem fallen auf Immobilien die Hypothekar- und die Katastersteuer an.

Alle übrigen Erben unterliegen der Erbschaftsteuer in Höhe von acht Prozent ohne den Freibetrag. Auch sie haben auf Immobilien die Hypothekar- und die Katastersteuer zu zahlen.

Bei der Schenkungsteuer haben Ehegatten und Verwandte in gerader Linie einen einmaligen Freibetrag von einer Million Euro und eine Steuer in Höhe von vier Prozent zu entrichten.

Wie auch im Falle der Erbschaft werden bei der Schenkung von Immobilien die Hypothekar- und die Katastersteuer von insgesamt drei Prozent fällig. Ist die geschenkte Immobilie gleichzeitig der Erstwohnsitz des Beschenkten sind für die Hypothekar- und die Katastersteuer jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 168 Euro geschuldet.

Ebenso wie bei der Erbschaftsteuer verhält es sich bei der Schenkungsteuer bei Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad. Die Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer von sechs Prozent, überdies fallen die Hypothekar- und die Katastersteuer an. Alle übrigen Beschenkten unterliegen der Schenkungsteuer in Höhe von acht Prozent zuzüglich der auf Immobilien anfallenden Hypothekar- und Katastersteuer.

Bei Nichtansässigkeit des Erblassers in Italien ist die Steuerpflicht auf die in Italien belegenen Güter beschränkt.

Anders herum können im Inland ansässige Steuerpflichtige die Steuerbeträge, die sie im Ausland entrichten müssen, bis zur Höhe der italienischen Steuer in Anrechnung bringen. Dies gilt sowohl für erbschaftsteuerpflichtige, als auch für schenkungssteuerpflichtige Vermögensgegenstände.

Da zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht, kann bei Vermögensgegenständen sowohl in Deutschland als auch in Italien die Erbschaftsteuer gegebenenfalls in beiden Ländern anfallen und zu entrichten sein.

Stand: 29.01.2009