Reform des Erbrechts II
Die Reform des Erbrechts - wesentliche Änderungen und Inhalte.
Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft. Dieses Gesetz modernisiert das Pflichtteilsrecht und vereinheitlicht die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche. Darüber hinaus enthält es Regelungen zur besseren erbrechtlichen Honorierung von Pflegeleistungen. Nach dem Reformvorhaben besteht zukünftig ein Ausgleichsanspruch für Kinder, die den Erblasser über längere Zeit pflegen, unabhängig davon, ob sie hierzu auf berufliches Einkommen verzichten. Das pflegende Kind erhält aus dem Nachlass vorab einen Ausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen.
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Die Reform sieht unter anderem eine Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe vor. Pflichtteilsentziehungsgründe finden zukünftig für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner Anwendung. Künftig werden alle Personen, die dem Erblasser ähnlich nahe stehend sind wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind geschützt; dies sind zum Beispiel auch Stief- und Pflegekinder.
Bereits nach der bisherigen Gesetzesfassung kann der Erblasser Personen von der Erbfolge und von ihrem Pflichtteilsanspruch ausschließen. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils sind abschließend geregelt. Die Entziehung des Pflichtteils in Bezug auf ein Kind ist bisher beispielsweise möglich, wenn dieses Kind dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet.
Richtet sich ein solcher Angriff aber gegen den nicht ehelichen Lebenspartner oder dessen Kinder, rechtfertigt das momentan keine Pflichtteilsentziehung.
Misshandlungen des Stiefelternteils oder des nicht ehelichen Lebensgefährten werden von der Vorschrift ebenfalls nicht erfasst. Auch die weiteren Alternativen erfassen in ihrem Schutzbereich nur den Erblasser und dessen Ehegatten, nicht jedoch den nicht ehelichen Lebenspartner.
Der Entziehungsgrund des “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” entfällt zukünftig. Stattdessen soll eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.
Neuregelung für Pflichtteilsergänzungsansprüche
Bislang können Erben innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche an dieser Schenkung (beziehungsweise deren Wert) geltend machen. Diese Ausschlussfrist wird durch ein so genanntes Abschmelzungsmodell ersetzt. Für jedes volle Jahr seit Ausführung der Schenkung bis zum Erbfall mindert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch zukünftig um ein Zehntel. Schenkungen, die im zehnten Jahr vor dem Erbfall stattgefunden haben, werden also nur noch mit einem Zehntel berücksichtigt.
Die Berechnung der Zehn-Jahresfrist bleibt unverändert. Die Frist beginnt bei beweglichen Sachen mit dem Zeitpunkt des vollständigen Eigentumsübergangs. Bei Grundstücken beginnt sie mit der Eintragung im Grundbuch.
Erweiterte Stundungsmöglichkeiten für den Erben
Bisher können Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn sie die sofortige Befriedigung dieser Ansprüche “ungewöhnlich hart trifft”. So vermeiden sie zum Beispiel den Verlust ihres Familienwohnheims oder ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage.
Zukünftig kann jeder Erbe, egal ob er selbst pflichtteilsberechtigt ist oder nicht, die Stundung verlangen. Eine Stundungsmöglichkeit besteht zukünftig auch dann, wenn die Erfüllung des Pflichtteils für den Erben eine “unbillige Härte” darstellt und die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt sind. Die Verwendung der Formulierung “unbillige Härte” stellt weniger hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs als die bisher erforderliche Voraussetzung, dass die Erfüllung des Anspruchs den Erben “ungewöhnlich hart treffen” müsse.
Neuregelung zur Erbausschlagung
Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann derzeit wählen, ob er ein Erbe unter angeordneten Beschränkungen annimmt oder ob er das Erbe ausschlägt. Das Ausschlagungsrecht steht dem Erben nur dann zu, wenn sein Erbteil größer ist als der Pflichtteil. In den Fällen, in denen sein Erbteil kleiner ist als der Pflichtteil oder in gleicher Höhe besteht, kann er das Erbe nicht ausschlagen. Im Falle einer Ausschlagung würde diese Person sowohl Erb- als auch Pflichtteilsansprüche verlieren.
Ab 2010 wird nicht mehr unterschieden, ob der Erbteil größer oder kleiner oder gleich dem Pflichtteil ist. Dem belasteten Erben wird in jedem Fall die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes gegen Beanspruchung des Pflichtteils eingeräumt. Auch diese gesetzliche Neuregelung führt zu einer Vereinfachung der gesetzlichen Regelung und deren Anwendung.
Anwendung der Neuregelungen
Die Neuregelungen gelten für alle Erbfälle, die nach dem 31. Dezember 2009 eintreten. Maßgeblich für die Anwendung der Regelungen ist daher ausschließlich das Todesdatum des Erblassers. Auch die neuen Vorschriften zur Quotelung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs richten sich hinsichtlich ihrer Anwendung nach diesem Datum. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, ist nach wie vor die vollständige Zehn-Jahresfrist heranzuziehen. Bei Todesfällen nach Inkrafttreten des Gesetzes richtet sich die Abschmelzung des Quotelungsbetrages nach der anteiligen Zeit zwischen Erbfall und Schenkung.
Stand: 04.09.2009
