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Erbrecht - Pflichtteilsergänzungsanspruch

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Martin Becker

am 17.05.2010

Sommerweg 9
34270 Schauenburg


Pflichtteilsergänzungsanspruch

Geschenkt ist geschenkt? Der Pflichtteilsergänzungsanspruch und die erbrechtlichen Konsequenzen von Schenkungen unter Lebenden.

Unentgeltliche Vermögensübertragungen finden nicht nur im Erbfall, sondern häufig bereits zu Lebzeiten statt. Mit der warmen Hand gibt man bekanntlich lieber als mit der Kalten. Es gibt eine Vielzahl von Gründen für eine lebzeitige Schenkung: Die Unternehmensnachfolge soll frühzeitig geregelt, Erbschaftssteuer soll gespart, Vermögen soll für den Pflegefall dem Zugriff des Staates entzogen werden und so weiter.

Je größer und werthaltiger die beabsichtigte Schenkung sein soll, umso wichtiger wird die Frage nach den erbrechtlichen Konsequenzen. Nur wer die erbrechtlichen Folgen kennt, kann überprüfen, ob die beabsichtigten Ziele erreicht werden können.

Das deutsche Erbrecht kennt im Wesentlichen vier Arten der Berücksichtigung von Schenkungen unter Lebenden:

  1. den Pflichtteilsergänzungsanspruch;

  2. die Anrechnung der Schenkung auf den Erb- beziehungsweise Pflichtteil;

  3. die Ausgleichung von Schenkungen im Erbfall;

  4. die Rückforderung von Schenkungen wegen Beeinträchtigung des Vertragserben.

Der in der Praxis häufigste Fall, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Mit dem § 2325 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird der Ausgleich von Schenkungen zu Lebzeiten an den nicht beschenkten Pflichtteilsberechtigten angeordnet. Nur wer pflichtteilsberechtigt ist, kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, Urenkel, et cetera. Daneben hat auch der überlebende Ehegatte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, sind auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt.

Zum Ausgleich der lebzeitigen Schenkung wird der Pflichtteil um den Betrag erhöht, der dem nicht beschenkten Pflichtteilsberechtigten ergänzend zustehen würde, wenn das Geschenk nicht gemacht worden wäre sondern Teil der Erbmasse geblieben wäre.

Beispiel: Die Witwe W hat ein Haus im Wert von 100.000 Euro und ein Bankguthaben im Wert von 50.000 Euro. Das Haus hat W bereits zu Lebzeiten an ihren Sohn A übertragen. Er ist laut dem Testament der Alleinerbe. Ihr zweiter Sohn B soll nur den Pflichtteil bekommen. Nach dem Tode der W gehört nur das Bankguthaben zur Erbmasse. Das Haus fällt aus dem Nachlass heraus, da es W durch die Schenkung an A schon zu Lebzeiten aus ihrem Vermögen herausgenommen hat. Der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes B bezieht sich nur auf das zur Erbmasse gehörende Vermögen. B kann von seinem Bruder A seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 Prozent des Nachlasswertes nur in Bezug auf das Bankvermögen verlangen.

Einen Ausgleich für das seinem Bruder bereits zu Lebzeiten übertragene Haus kann B nur durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen.

Für die Berechnung des Pflichtteils gemäß dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird der Wert des Hauses dem Nachlass hinzugerechnet, obwohl es der Erblasserin W zum Zeitpunkt ihres Todes gar nicht mehr gehörte. Für die Pflichtteilsberechnung werden der Wert des Bankguthabens und der Wert des Hauses summiert. Der Pflichtteilsanspruch des enterbten B bezieht sich also auf einen Wert von 150.000 Euro. Statt 25 Prozent des tatsächlichen Nachlasswertes (50.000 Euro) kann B die Zahlung 37.500 Euro (25 Prozent von insgesamt 150.000 Euro) als Pflichtteil verlangen.

Wenn die Erblasserin mit der Schenkung des Hauses an A verhindern wollte, dass B einen Pflichtteil auf das Haus bekommt, konnte dieses Ziel wegen dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht erreicht werden. Geschenkt ist also nicht immer geschenkt.

Im Wege der Pflichtteilsergänzung sind aber nur solche Schenkungen auszugleichen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod erfolgten.

Durch die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform wurde der Pflichtteilsergänzungsanspruch erheblich entschärft. Mit der Reform wurde ein Abschmelzungsmodell eingeführt. Die volle Pflichtteilsergänzung kann nun nur noch dann verlangt werden, wenn der Erbfall im ersten Jahr nach der Schenkung eintritt. Für jedes Folgejahr reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch um 10 Prozent. Für unser Beispiel heißt das: Hätte die W das Haus fünf Jahre vor ihrem Tod an A verschenkt, könnte B nur noch 50 Prozent des Hauswertes als Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen. Statt 25.000 Euro wären es dann nur noch 12.500 Euro, die er zuzüglich zum normalen Pflichtteil am Bankguthaben verlangen kann.

Die zehnjährige Ausschlussfrist gilt nicht für Schenkungen unter Eheleuten. Bei diesen Schenkungen läuft die Frist erst mit Auflösung der Ehe (also Scheidung oder Tod eines Ehepartners).

Stand: 17.05.2010