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Erbrecht - Internationales Erbrecht III

Publiziert von:
Wolfgang Eule
am 07.01.2009


Internationales Erbrecht III

Das Nachlassverfahren ist grundsätzlich unabhängig von dem anzuwendenden Erbrecht.

Für das in Deutschland belegene Nachlassvermögen ist somit auch bei Geltung ausländischen Erbrechts deutsches Nachlassverfahrensrecht anzuwenden. Beispielsweise ist als Erbnachweis ein Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Bei Geltung ausländischen Erbrechts ist dies ein so genannter Fremdrechtserbschein, der dann aber nur für das in Deutschland belegene Nachlassvermögen gilt. Ob andererseits der eigentlich unbeschränkt geltende Erbschein nach deutschem Erbrecht oder die bei einem deutschen Nachlassgericht erfolgte Ausschlagung der Erbschaft auch für das Nachlassvermögen im Ausland gilt, ist von den Regelungen im jeweiligen ausländischen Belegenheitsstaat abhängig.

Banken in der Schweiz und in Luxemburg, bei denen sich Geldvermögen eines deutschen Erblassers befindet, verlangen die Vorlage eines vom deutschen Nachlassgericht erteilten Erbscheins. Das ist selbst beim Vorliegen einer notariell beurkundeten, letztwilligen Verfügung der Fall.

Eigentlich würde die Eröffnung einer solchen letztwilligen Verfügung als Erbnachweis für das deutsche Nachlassvermögen genügen.

Andererseits werden ausländische Erbnachweise zumindest für in Deutschland belegene Immobilien oder im deutschen Handelsregister eingetragene Gesellschaftsbeteiligungen vielfach nicht anerkannt. Für die Erbnachweise gemäß der Grundbuchordnung oder dem Handelsgesetzbuch sind von deutschen Nachlassgerichten erteilte Erbscheine erforderlich.

Selbst wenn für die Grundstücke oder die Bankguthaben eines deutschen Erblassers im Ausland die Anwendung des deutschen Erbrechts anerkannt wird, kann die Abwicklung des Nachlasses vor Ort schwierig werden. Die Vorlage eines deutschen Erbscheines nebst Apostille und beglaubigter Übersetzung in die spanische Sprache reicht noch nicht aus, um die Umschreibung der in Spanien belegenen Immobilie auf den oder die Erben zu erreichen. Auch bei der Gesellschaftsbeteiligung eines deutschen Erblassers an einer in England eingetragenen „private limited company“ (plc) ist trotz Anerkennung des deutschen Erbrechts zunächst das englische „probate court“-Verfahren durchzuführen. Es endet mit der Einsetzung eines „legal representative“. Dieses Verfahren ist notwendig, da diese Gesellschaftsbeteiligung als in England belegenes Vermögen (movable) qualifiziert wird.

Anzuwendendes Recht für weitere Rechtsprobleme

Das nach den oben dargestellten Regelungen objektiv festgestellte, beziehungsweise das vom Erblasser gewählte, so genannte Erbstatut gilt aus deutscher Sicht zwar für die meisten mit dem Erbrecht zusammenhängenden Probleme, aber nicht für alle. Nach dem deutschen, internationalen Privatrecht gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip. Ob der Tod einer Person als Voraussetzung des Eintritts eines Erbfalles eingetreten ist, wird nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gesondert bestimmt. Bei Ungewissheit über den Tod oder den Zeitpunkt des Eintritts des Todes, wenn also jemand verschollen ist, ist Artikel 9 EGBGB anzuwenden.

Die streitige Frage, ob die Erbfähigkeit als besondere Rechtsfähigkeit an das Erbstatut oder an das allgemeine Rechtsfähigkeitsstatut angeknüpft wird, ist aus deutscher Sicht im Ergebnis in den meisten Füllen nicht relevant, weil für beides ja das Heimatrecht gilt. Auch viele andere Probleme, die für das Erbrecht wichtig sind, aber nicht unmittelbar mit dem Erbstatut zu tun haben, werden nicht anhand des internationalen Erbrechts gelöst, sondern sind nach anderen Kriterien zu bestimmen.

Zum Beispiel die Frage, ob der Erblasser wirksam verheiratet war oder welcher Güterstand für eine Ehe gilt.

Diese Punkte werden nach den Regelungen des deutschen, internationalen Eheschließungs- beziehungsweise Ehegüterrechts bestimmt. Auch die Frage, ob eine Ehe im Ausland wirksam geschieden worden ist, wird nach dem deutschen, internationalen Scheidungsrecht geregelt. Ob ein Kind wirksam im Ausland adoptiert worden war und damit erbberechtigt ist, ist wiederum im deutschen, internationalen Adoptionsrecht geregelt.

Besondere Probleme bestehen insoweit gegenwärtig bei der Anerkennung, speziell beim Erbrecht, von im Ausland registrierten Lebenspartnerschaften. Insbesondere die rechtspolitisch verfehlte „Kappungsregelung“ steht dabei zur Diskussion.

Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten mit erbrechtlichem Bezug

Schwierigkeiten können sich auch ergeben, wenn ausländische Staatsangehörige in Deutschland Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten vornehmen, zum Beispiel Schenkungen oder Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall bei einer deutschen Bank. Ob dann Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ausländischem oder deutschem Erbrecht bestehen oder die Anrechnung solcher Zuwendungen auf den ausländischen Erbteil erfolgen müssen, ist noch ziemlich ungeklärt.

Dies gilt auch, wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland solche Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten vornehmen. Auch ein nach deutschem Erbrecht zulässiger und wirksamer Erbverzichts- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag wird bezüglich des ausländischen Nachlassvermögens nicht immer anerkannt. Insbesondere in so genannten romanisch geprägten Rechtsordnungen (zum Beispiel in Italien, Niederlande, Frankreich) sind derartige Verzichte auf das zukünftige Erbrecht zu Lebzeiten verboten.

In allen Fällen mit Auslandsberührung ist ein gutes „estate planning“ (Nachfolgeplanung) notwendig.

Das gilt zum Einen für Deutsche, die ihren Wohnsitz, ihren Besitz und/oder ihr Vermögen im Ausland haben. Zum Anderen gilt das auch für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland Vermögen hinterlassen (könnten), egal, ob sie in Deutschland wohnen oder im Ausland. Sowohl „hinkende Rechtsverhältnisse“ als auch Nachlassspaltungen sollten möglichst vermieden werden. Auch eine Harmonisierung von Erbrecht und Ehegüterrecht bei verheirateten Erblassern ist sinnvoll.

Zusätzliche Probleme ergeben sich bei Vorhandensein von Nachlassvermögen in zwei oder sogar mehreren Staaten natürlich auch im Hinblick auf das internationale, das heisst im jeweiligen Staat geltende Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht.

Stand: 07.01.2009