Erbrecht - Internationales Erbrecht II
Publiziert von:
Wolfgang Eule
am 07.01.2009
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Internationales Erbrecht II
Die Wahl des anzuwendenden Erbrechts ist bisher nur in wenigen ausländischen Rechtsordnungen zugelassen.
Zumeist kann nur das Heimatrecht oder das Wohnsitzrecht gewählt werden. Nach deutschem internationalen Erbrecht können ausländische Staatsangehörige für das in Deutschland belegene, unbewegliche Vermögen (zum Beispiel für Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen) ausschließlich die Anwendung des deutschen Erbrechts wählen. So will es das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Insoweit ist jedoch noch manches umstritten.
Die richtige Entscheidung für die Wahl eines bestimmten Erbrechts hängt natürlich von einem Vergleich der Regelungen des gewählten Erbrechts mit denen des abgewählten Erbrechts ab. Die Wahl des deutschen Erbrechts durch einen ledigen und kinderlosen Niederländer, dessen Eltern noch leben, führt beispielsweise dazu, dass der eingesetzte Erbe mit Pflichtteilsansprüchen der Eltern in Höhe von 50 Prozent konfrontiert wird. Nach dem abgewählten, niederländischen Erbrecht gibt es das seit 1996 nicht mehr.
Anwendung ausländischen Erbrechts in Deutschland
Grundsätzlich wird ausländisches Erbrecht in Deutschland anerkannt und auch angewendet. Je mehr sich aber das ausländische Erbrecht eines Erblassers vom deutschen Erbrecht unterscheidet, desto größere Probleme können sich im Hinblick auf die Anerkennung in Deutschland ergeben. Das führt dazu, dass beispielsweise die islamisch geprägten Erbrechte in Deutschland nicht anerkannt werden, soweit sie ein Erbverbot wegen Religionsunterschiedes oder geringere Erbquoten für weibliche Verwandte im Vergleich zu den entsprechenden männlichen Verwandten vorschreiben. Dies wird in Deutschland als Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip gesehen und ist daher ungültig.
Auch wenn ausländisches Erbrecht nicht mit zwingenden Regelungen anderer deutscher Rechtsgebiete, etwa dem Personengesellschaftsrecht oder dem Sachenrecht vereinbar ist, können sich erhebliche Probleme ergeben. War zum Beispiel ein ausländischer Erblasser an einer deutschen Personengesellschaft beteiligt, wird zwar die Geltung des ausländischen Erbrechts akzeptiert, aber nur so weit, wie es der Sonderrechtsnachfolge nicht entgegen steht. Je nach Gesellschaftsform ist der Geschäftsanteil auch nicht übertragbar.
Wenn das ausländische Erbrecht nicht mit dem Sondererbrecht bei Personengesellschaften kompatibel ist, geht das deutsche Personengesellschaftsrecht vor.
Auch ausländische Rechtsinstitute, wie beispielsweise die sofortige, dingliche Wirkung eines Grundstücksvermächtnisses oder Nießbrauchsrechtes, werden im Hinblick auf deutsche Immobilien nicht anerkannt. Der Berechtigte hat aus deutscher Sicht nur einen Anspruch gegen den Erben auf Einräumung dieser Rechte in notariell beurkundeter Form. Sie gelten nicht mit unmittelbarer, sachenrechtlicher Wirkung.
Besondere Probleme können sich auch ergeben, wenn der ausländische Erblasser verheiratet war oder mit einem Partner beziehungsweise einer Partnerin eine ausländische, eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. So ist zum Beispiel bei einer gemischt-nationalen Ehe, für die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand, umstritten und unklar, ob sich die ausländische Erbquote nach dem Tod des ausländischen Partners um ein Viertel erhöht.
Formwirksamkeit und Inhalt von letztwilligen Verfügungen
Die Frage der Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung (zum Beispiel eines Testamentes oder eines Erbvertrages) wird in Artikel 26 Absatz 1 - 4 EGBGB gesondert geregelt.
Werden die Formvorschriften des Staates beziehungsweise der Rechtsordnung eingehalten,
- in dem die letztwillige Verfügung errichtet wird (Ortsform);
- dessen Staatsanghörigkeit der Testierende zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes besaß;
- in dem der Testierende zum Zeitpunkt der Errichtung oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
- im Hinblick auf unbewegliches Vermögen das Recht des Lageortes;
- nach den Regelungen des Rechtes des Erbstatuts zum Zeitpunkt der Vornahme beziehungsweise des Todes;
so ist die letztwillige Verfügung formgültig errichtet worden. Aufgrund dieser vielfältigen Anknüpfungsregelungen gibt es kaum formunwirksame, letztwillige Verfügungen.
Die Form einer letztwilligen Verfügung ist aber von der Anerkennung des Inhalts zu differenzieren. So wird etwa ein in Deutschland formell wirksam errichtetes, gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag von deutschen Eheleuten in Italien nicht anerkannt. Das italienische Erbrecht verbietet derartige, gemeinschaftliche Verfügungen. In Frankreich oder in den Niederlanden werden diese Verfügungen hingegen anerkannt. Dort werden solche gemeinschaftlichen Verfügungen zwar auch als Verstoß gegen die eigenen Formregelungen qualifiziert, andererseits wird aber die Einhaltung der deutschen Ortsform anerkannt. Allerdings werden dann die nach deutschem Erbrecht geltenden Bindungswirkungen nicht akzeptiert.
Stand: 07.01.2009
