Erbrecht - Internationales Erbrecht
Publiziert von:
Wolfgang Eule
am 07.01.2009
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Internationales Erbrecht
In vielen Fällen mit Auslandsberührung ergeben sich beim Erbrecht besondere Probleme.
Das betrifft sowohl die Nachlassplanung (estate planning) als auch das Ableben einer Person. Bei Erblassern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die Vermögen im Ausland hinterlassen oder ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist zunächst zu klären welches Erbrecht welchen Staates überhaupt anzuwenden ist. Das gilt auch bei Erblassern mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
Viele Deutsche gehen davon aus, dass das deutsche Erbrecht auch für ihr im Ausland belegenes Vermögen gilt. Ebenso unterstellen viele in Deutschland lebende Ausländer, dass nach ihrem Tod die Regelungen des deutschen Erbrechts anzuwenden sind. Dies ist zwar auch häufig so, aber in genauso vielen Fällen ist ausländisches Erbrecht anzuwenden.
Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts
Nach deutschem internationalen Erbrecht ist das Erbrecht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besitzt. Auch die internationalen Erbrechte zum Beispiel von Italien, Spanien, Polen, Japan et cetera knüpfen das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Es gibt jedoch auch viele Staaten, die das anzuwendende Erbrecht nach dem Recht des Staates bestimmen, in dem der Erblasser seinen letzten, gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Wohnsitz hatte (Schweiz, Dänemark, Norwegen). Andere Staaten richten sich wiederum nach der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers vor seinem Tod (zum Beispiel fünf Jahre, so das niederländische, internationale Erbrecht). Befand sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt eines Deutschen somit in der Schweiz oder in Dänemark, kommt es zu unterschiedlichen Bestimmungen des anzuwendenden Erbrechts. Man spricht dann auch von “hinkenden” Rechtsverhältnissen, weil aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht anzuwenden ist, aus Sicht des Wohnsitzstaates aber das dortige Wohnsitzerbrecht.
In vielen anderen Staaten wird das anzuwendende Erbrecht für unbewegliches Vermögen (Immobilien) und für das sonstige Vermögen unterschiedlich bestimmt.
In den meisten Staaten des anglo-amerikanischen Rechtskreises (beispielsweise USA, Australien, Großbritannien), aber auch in Frankreich, Belgien oder in Südafrika gilt für die Vererbung von Immobilien das jeweilige Lagerecht, für das sonstige Vermögen jedoch das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers (Domizil-Prinzip). Somit ist nach dem Tod eines französischen, belgischen oder US-amerikanischen Erblassers aus deutscher Sicht für das in Deutschland belegene Immobilienvermögen immer deutsches Erbrecht anzuwenden. Für die Vererbung des sonstigen Vermögens gilt jedoch das Recht des Staates, in dem der ausländische Erblasser seinen letzten, gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Für deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland leben und wohnen, aber Eigentümer von Immobilien in Frankreich, Großbritannien, Belgien, Südafrika oder in den USA sind, hat dies zur Folge, dass für die Vererbung dieses Grundeigentums das jeweilige Belegenheitsrecht gilt. Die Anwendung dieses Lagerechts für Immobilien wird gemäß dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vom deutschen, internationalen Erbrecht anerkannt.
Es kann somit zu einer Nachlassspaltung kommen, die häufig viele Probleme bereitet. So bestehen beispielsweise bezüglich des in den USA belegenen Hausgrundbesitzes eines deutschen Erblassers keine Pflichtteilsansprüche für erwachsene Abkömmlinge, wohl aber bezüglich des dem deutschen Erbrecht unterliegenden Nachlassvermögens. In vielen ausländischen Staaten existieren internationale Erbrechte, die in unterschiedlicher Art und Weise die oben dargestellten Anknüpfungskriterien mischen.
Vorrang von bilateralen Staatsverträgen
Diese vorstehend dargestellten Regelungen zur Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts gelten jedoch nicht im Verhältnis zur Türkei, zum Iran oder zur Russischen Föderation und vielen sogenannten GUS-Nachfolgestaaten. Insoweit sind die Regelungen in bilateralen Staatsverträgen zwischen Deutschland und diesen ausländischen Staaten vorrangig anzuwenden.
Bei cirka zwei Millionen türkischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28. Mai 1929 und das als Anlage zu Artikel 20 beigefügte Nachlassabkommen am Wichtigsten. Gemäß dieses Nachlassabkommens ist für das bewegliche Vermögen das jeweilige Heimatrecht anzuwenden. Für unbewegliches Vermögen gilt jedoch gemäß des Abkommens das jeweilige Belegenheitsrecht. Für die Vererbung von Grundstücken eines Türken in Deutschland gilt also deutsches Erbrecht. Die Eigentumswohnung eines Deutschen in der Türkei wird nach türkischem Recht vererbt.
Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 normiert das ohnehin in beiden Staaten geltende Staatsangehörigkeitsprinzip. Umstritten ist aber, ob Iraner für das in Deutschland belegene Immobilienvermögen die Anwendung des deutschen Erbrechts wählen können.
Der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 25. April 1958 gilt seit dem Zerfall der Sowjetunion für deren Nachfolgestaaten.
Für unbewegliches Vermögen (Immobilieneigentum) ist die Anwendung des Belegenheitsrechts vorgeschrieben. Das bewegliche Vermögen vererbt sich bei diesen Staaten nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Dies ist nicht nur bei Investitionen in Deutschland zu beachten, sondern ebenso bei Ehepartnern von Spätaussiedlern, die noch die ausländische Staatsangehörigkeit des Aussiedlungsstaates besitzen.
Die Regelungen in bilateralen Staatsverträgen gelten jedoch aus deutscher Sicht nicht für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einen Sonderstatus als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention haben.
Stand: 07.01.2009
