Schenkung- und Erbschaftsteuer für Zuwendungen an in Florida lebende Deutsche.

Eine Vielzahl von Bundesbürgern verfügen über verwandtschaftliche Beziehungen nach Florida, oftmals deshalb, weil ihre Kinder ihren ständigen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt dorthin verlagert haben. Meistens leben die ausgewanderten Kinder dort, ohne über die US-amerikanische Staatsangehörigkeit zu verfügen, in dem so genannten Green-Card-Status, da das Einbürgerungsverfahren in den USA viele Jahre in Anspruch nimmt.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Konstellation, daß die Eltern ebenfalls über in den USA gelegenes Vermögen verfügen. Dieser Fall ist häufig gegeben, da mittlerweile eine große Anzahl von Deutschen in Florida über Grundbesitz verfügen, um dort den Winter zu verbringen. Allein in der Region Naples “überwintern” jährlich etwa 120.000 Deutsche.

So stellt sich die Frage nach einer Erbschaftsteuerbelastung in den USA, wenn die in Deutschland lebenden Eltern versterben.

Erbschaftsteuer wird in den USA nach dem heutigen Gesetzesstand bis zum Ablauf des Jahres 2009, unter anderem für im Geltungsbereich der USA belegenes Nachlaßvermögen von “nonresident and not citizens of the United States” erhoben. In einem solchen Fall ist innerhalb von neun Monaten nach dem Erbfall die ,“Form 706-NA” bei dem Internal Revenue Service in Cincinnati, Ohio, einzureichen.

Anzuzeigen sind Erbschaften von noneresident and not citizens in den USA nur dann, wenn der im Geltungsbereich der USA gelegene Nachlaß 60.000 US-Dollar übersteigt. Das ist regelmäßig gegeben, wenn eine Eigentumswohnung vorhanden ist sowie Konten bei US-amerikanischen Banken, um den dortigen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Der Erbschaftsteuerfreibetrag (unified credit) beträgt bezüglich Erbschaften von nonresident and not citizens of the United States 13.600 US-Dollar.

Folglich würde sich bei einem in den USA belegenen fiktiven Nachlaßvermögen von 70.000 US-Dollar folgende Erbschaftsteuerberechnung ergeben:

Gross Estate within the US US-$ 70.000
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 13.000
zzgl. 26% auf US-$ 10.000 US-$ 2.600
 
Zwischensumme US-$ 15.600
./. unified credit US-$ 13.000
 
Estate tax US-$ 2.600

Bei einem in den USA belegenen fiktiven Nachlaßvermögen von 100.000 US-Dollar ergäbe sich folgende Erbschaftsteuerberechnung:

Gross Estate within the US US-$ 100.000
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 18.200
zzgl. 28% auf US-$ 20.000 US-$ 5.600
 
Zwischensumme US-$ 23.800
./. unified credit US-$ 13.000
 
Estate tax US-$ 10.800

Bei einem in den USA belegenen fiktiven Nachlaßvermögen von 500.000 US-Dollar ergäbe sich folgende Erbschaftsteuerberechnung:

Gross Estate within the US US-$ 500.000
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 70.800
zzgl. 34% auf US-$ 250.000 US-$ 85.000
 
Zwischensumme US-$ 155.800
./. unified credit US-$ 13.000
 
Estate tax US-$ 142.800

Für weitere Rechenbeispiele wird auf die folgende “Table A - Unified Rate Schedule” der US-Bundeserbschaftsteuererklärung, “Form 706” verwiesen, die im konkreten Fall Anwendung findet.

Column A
Taxable amount over
Column B
Taxable amount over
Column C
Taxable amount over
Column D
Rate of tax on excess over amount in column A
$ $ $ (Prozent)
0 10.000 0 18
10.000 20.000 1.800 20
20.000 40.000 3.800 22
40.000 60.000 8.200 24
60.000 80.000 13.000 26
80.000 100.000 18.200 28
100.000 150.000 23.800 30
150.000 250.000 38.800 32
250.000 500.000 70.800 34
500.000 750.000 155.800 37
750.000 1.000.000 248.300 39
1.000.000 1.250.000 345.800 41
1.250.000 1.500.000 448.300 43
1.500.000 2.000.000 555.800 45
2.000.000 ------ 780.800 46

Im Ergebnis läßt sich festhalten, daß bis zum Jahr 2010 Nachlaßvermögen in den USA mit einem heutigen Wert in Höhe von 60.000 US-Dollar nicht vorhanden sein sollte, wenn die Erbschaftsteuer umgangen werden soll und die Erbschaftsteuer in den USA erheblich ist.

Aber auch Schenkungen unterfallen auf US-Bundesebene grundsätzlich der Schenkungsteuer.

Jedoch setzt eine Besteuerung von, durch “nonresident aliens” vollzogenen Schenkungen voraus, daß es sich um Vermögen handelt, das sich in den USA befindet. Schenken Sie deutsches Vermögen, ist das US-Bundesschenkungsteuerrecht nicht einschlägig, wobei ausdrücklich auf die Schenkungsteuer der Bundesrepublik Deutschland hinzuweisen ist.

Für den Fall, daß einem Kind in den USA befindliche Vermögenswerte geschenkt werden, gilt:

  • Zuwendungen, die unter dem jährlichen Freibetrag liegen,
  • Zuwendungen an politische Organisationen,
  • Zuwendungen an den Ehegatten,
  • Zuwendungen für Studiengebühren oder Schulgelder,
  • Zuwendungen für medizinische Zwecke und
  • Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen

sind von der Schenkungsteuer ausgenommen. Bezogen auf den Gesetzesstand 2007 sind dem US-Fiskus, ungeachtet der vorstehenden Ausführungen, alle Schenkungen anzuzeigen, die 12.000 US-Dollar je bedachter Person (außer an Ehegatten) überschreiten. Eine Besteuerung dieser Schenkungen muss damit nicht zwingend einhergehen.

Das US-Bundesrecht gewährt jedem Schenkenden einen, auf das Leben bezogenen Freibetrag in Höhe von 345.800 US-Dollar (“unified credit”).

Dieser Freibetrag ist mit etwaiger Schenkungsteuer gegenzurechnen, bis er ausgeschöpft ist. Dadurch erfolgt auf das Leben des Schenkenden bezogen ein nicht der Schenkungsteuer unterliegender Betrag Höhe von einer Million US-Dollar. Zur Verdeutlichung beziehen wir uns auf das nachfolgende Rechenbeispiel, nach welchem einem Kind in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils 100.000 US-Dollar aus in den USA gelegenem Vermögen geschenkt werden:

Schenkung 2007 US-$ 100.000
./. jährlicher Ausschlußbetrag US-$ 12.000
Zwischensumme US-$ 88.000
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 18.200
zzgl. 28% auf US-$ 8.000 US-$ 2.240
 
Zwischensumme US-$ 20.440
./. unified credit US-$ 345.800
Gift tax US-$ 0
Verbleibender unified credit US-$ 325.360

 

Schenkung 2008 US-$ 100.000
./. jährlicher Ausschlußbetrag US-$ 12.000
Zwischensumme US-$ 88.000
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 18.200
zzgl. 28% auf US-$ 8.000 US-$ 2.240
 
Zwischensumme US-$ 20.440
./. unified credit US-$ 325.360
Gift tax US-$ 0
Verbleibender unified credit US-$ 304.920

 

Schenkung 2009 US-$ 100.000
./. jährlicher Ausschlußbetrag US-$ 12.000
Zwischensumme US-$ 88.000
= tentative tax (unified rate schedule)
Grundbetrag US-$ 18.200
zzgl. 28% auf US-$ 8.000 US-$ 2.240
 
Zwischensumme US-$ 20.440
./. unified credit US-$ 304.920
Gift tax US-$ 0
Verbleibender unified credit US-$ 284.480

 

Schenkung 2010 US-$ 100.000
Keine Schenkungsteuer, da zu diesem Zeitpunkt nach der heutigen Gesetzeslage abgeschafft.

Insgesamt bleibt festzuhalten, daß nach dem heutigen Gesetzesstand in den USA sowohl die Schenkungsteuer als auch die Erbschaftsteuer auf Bundesebene bis zum Jahr 2010 gänzlich abgeschafft werden sollen. Deshalb sollten Schenkungen von in den USA belegenen Vermögenswerten bis zum Ablauf des Jahres 2009, den Betrag von einer Million US-Dollar nicht überschreiten.

Weitere Verlagerungen von vererbbarem Vermögen in die USA dürfte erst ab dem Jahr 2010 anzuraten sein.

Ungeachtet der Schenkung- und Erbschaftsteuer in den Vereinigten Staaten von Amerika sind jedoch die Regelungen über Schenkung- und Erbschaftsteuer des jeweiligen Wohnsitzstaates zu beachten. ür Schenkungen an Kinder beträgt der sich alle zehn Jahre erneuernde Freibetrag seit 1. Januar 2009 400.000 Euro.

Stand: 03.02.2009