Erbschaftsteuer

Das Erbschaftsteuerrecht findet seine Anwendung nicht nur im Falle der Erbschaft, sondern auch im Falle der Schenkung. - Altregelungen bis 31. Dezember 2008.

Bei jedem Erbfall und bei jeder Schenkung ist neben den zivilrechtlichen Regelungen die steuerrechtliche Seite zu beachten. Als erstes ist dabei die Frage nach der Steuerpflicht, dann die nach der Steuerklasse und zuletzt, nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten und der Freibeträge, die nach dem Steuersatz zu klären.

Haben der Erblasser (Schenker) oder der Erbe (Erwerber) ihren Wohnsitz in Deutschland, ist der Erbe nach deutschem Recht unbeschränkt steuerpflichtig.

Das betrifft den gesamten Nachlasses, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland gelegen ist. Die unbeschränkte deutsche Erbschaftssteuerpflicht gilt auch für nicht in Deutschland wohnende Erblasser beziehungsweise Erben noch fünf Jahre nach Aufgabe des deutschen Wohnsitzes. Da der neue Wohnsitzstaat häufig auch eine Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer erhebt, kommt es in solchen Fällen regelmäßig zu rechtlichen Schwierigkeiten. Insbesondere bei Nichtverabschiedung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten, kommt es zu einer doppelten Besteuerung und damit zu einer Nichtanrechnung der von beiden Staaten erhobenen Steuer.

Besteuert werden alle Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen, also Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Schenkungen auf den Todesfall oder sonstige Vermögensvorteile. Auch für zweckgebundene Zuwendungen hat der Erbe die Steuer vor Auskehrung des Betrages an den Begünstigen an das Finanzamt abzuführen.

Bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2009 galten für den Erwerb von grund-, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen Besonderheiten bei der Bewertung.

Diese Sonderregelungen bezogen sich auch auf den Erwerb von Betriebsvermögen. Für Erbfälle, die bis zum 31. Dezember 2008 entstanden sind, gelten diese Besonderheiten fort. Die Steuerpflichtigen haben in diesen Fällen ein Wahlrecht, ob sie den Nachlass nach altem Recht oder nach den neuen Regelungen versteuern möchten. Nach dem alten Erbschaftsteuerrecht verhielt es sich so, dass grund-, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebsvermögen einer besonderen, teilweise günstigeren Wertermittlung zugeführt wurden. Allerdings waren die Freibeträge niedriger wie dies nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht der Fall ist. Hier lohnt sich in der Regel ein Vergleich, welches Recht im Hinblick auf die Freibeträge und die geänderten Steuersätze für den Erben günstiger ist.

Seit dem 1. Januar 2009 werden grundsätzlich die im Vergleich zu den früher geltenden Steuerwerten oftmals höheren Verkehrswerte in Ansatz gebracht. Auf den Todeszeitpunkt ist eine besondere Vermögensaufstellung zu fertigen. Hierbei sind alle Nachlasswerte, auch Aktien beziehungsweise GmbH-Anteile bei nicht notierten Anteilen, anzugeben.

Jeder Erbe versteuert seinen Erwerb individuell auch im Falle einer Erbengemeinschaft.

Es gibt keine pauschale Besteuerung des Nachlasses. Selbst eine vom Erblasser vorgegebene Teilungsanordnung berührt die Erbschaftssteuer nicht. Die jeweilige Erbquote am ungeteilten Nachlass wird versteuert.

Liegt Steuerpflicht vor, ist aufgrund der unterschiedlichen Freibeträge und Steuersätze zu prüfen, in welche Steuerklasse der Erbe / Beschenkte einzuordnen ist. Bis einschließlich zum 31. Dezember 2008 galten folgende Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze:

Steuerklasse I:

  • Ehegatten (Freibetrag: 307.000 Euro zuzüglich Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro)

  • Kinder und Stiefkinder (Freibetrag: 205.000 Euro zuzüglich nach Alter gestaffelter Versorgungsfreibetrag)

  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (Freibetrag: 51.200 Euro)

Steuerklasse II:

  • Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten (Freibetrag für alle: 10.300 Euro)

Steuerklasse III:

  • Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen (Freibetrag für alle: 5.200 Euro)

Diese Freibeträge sind von dem Steuerwert des geerbten respektive geschenkten Vermögens abzusetzen. Das heißt, dies stellt, nach Abzug sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten, den Wert des Nachlassvermögens dar. Daneben bleiben einige Erwerbe ohnehin steuerfrei, fallen somit nicht unter die Besteuerung nach dem Erbschaftssteuergesetz (ErbStG). Dabei handelt es sich um Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten, um Hinterbliebenenrenten (diese mindern jedoch die Versorgungsfreibeträge) und um Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen. Im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern bleibt zusätzlich noch der Rückfall geschenkten Vermögens steuerbefreit.

Von dem Nachlaßvermögen sind weiterhin die Nachlaßverbindlichkeiten abzusetzen, so daß sich dadurch der zu versteuernde Nachlaß nochmals reduziert.

Dabei handelt es sich grundsätzlich um

  • (Steuer-) Schulden
  • Bestattungskosten, Kosten des Grabdenkmals
  • Kosten der Nachlaßabwicklung (Kosten des Rechtsanwaltes, Testamentsvollstreckergebühren, Steuerberaterkosten, Kosten für Gutachter et cetera)
  • Auflagen, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche.

Nach der Feststellung der Steuerklasse, dem Abzug der Freibeträge und der Nachlaßverbindlichkeiten wird die Erbschaftsteuer nach dem Vomhundertsatz 2 (§ 19 ErbStG) erhoben.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Euro Vomhundertsatz in der Steuerklasse
  I. II. III.
52.000 7 12 17
256.000 11 17 23
512.000 15 22 29
5.113.000 19 27 35
12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
über 25.565.000 30 40 50

Stand: 03.02.2009