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Erbrecht - Erbengemeinschaft

Publiziert von:
Rechtsanwalt
Tim Christian Berger

am 16.02.2009

Hohenstaufenring 57a
50674 Köln

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Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Erblasser von mehreren Personen beerbt wird.

Jede dieser Personen ist dann Erbe. Beruhen kann die Erbengemeinschaft auf gesetzlichen Bestimmungen oder einer letztwilligen Verfügung des Erblassers. Zu den letztwilligen Verfügungen gehören sowohl das Testament als auch der Erbvertrag.

Die Erbengemeinschaft steht mit dem Tod des Erblassers zunächst einmal fest. Personen werden ohne ihre Zustimmung automatisch Erbe, wenn dies vom Gesetz beziehungsweise der letztwilligen Verfügung des Erblassers bestimmt wird. Allerdings steht es jedem der Erben anschließend frei, die Erbschaft auszuschlagen. Dieser Teil fällt dann den übrigen Erben anteilsmäßig zu.

Eine Erbengemeinschaft ist keine eigenständige, handlungsfähige Gesellschaft, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit.

Den Nachlass erbt die Erbengemeinschaft als Ganzes. Hierzu gehören das komplette Vermögen des Erblassers wie auch seine Verbindlichkeiten. Bei dem Vermögen handelt es sich um ein sogenanntes gesamthänderisches Sondervermögen. Jedem der Erben gehört ein Anteil dieses Sondervermögens. Der Einzelne kann aber nur gemeinsam mit den übrigen Erben über das Vermögen verfügen. So dürfen die Erben zum Beispiel nur gemeinsam Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder einen neuen Mietvertrag für das geerbte Mietshaus abschließen. Grundsätzlich verwaltet die Erbengemeinschaft den Nachlass also gemeinsam. Es kann allerdings auch sein, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat. In diesem Fall ist allein der Testamentsvollstrecker für die Verwaltung des Nachlasses zuständig.

Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt durch die Auseinandersetzung, also die tatsächliche Verteilung des Nachlasses an die Erben.

Wenn sich die Erben nicht über die Verteilung des Nachlasses einigen können, wird die Erbengemeinschaft oft erst vor Gericht beendet. Um die Auseinandersetzung gegen den Willen der anderen Erben durchzusetzen, muss ein einzelner Erbe eine sogenannte Teilungsklage – auch Auseinandersetzungsklage genannt - erheben. Er legt dem Gericht dabei einen Teilungsplan vor. Der Teilungsplan führt auf, wer was von dem Nachlass erhalten soll. Da Häuser und viele andere Gegenstände nicht geteilt werden können, werden diese Dinge auf Antrag zwangsversteigert. Erst nach dem Verkauf dieser Gegenstände kann ein fehlerfreier Teilungsplan erstellt und jedem der Erben sein Anteil am Nachlass zugesprochen werden. Häufig hat eine Teilungsklage daher erst nach der kompletten „Versilberung“ des Nachlasses Aussicht auf Erfolg.

Die einvernehmliche Auseinandersetzung sollte der gerichtlichen nach Möglichkeit vorgezogen werden.

Denn der Erlös für eine Immobilie ist bei einer Zwangsversteigerung mit großer Wahrscheinlichkeit geringer als bei einem eigenständigen Verkauf durch die Erben. Dies gilt auch für andere Gegenstände. Weiter gilt es zu bedenken, dass ein Gerichtsverfahren mit hohen Kosten verbunden sein kann.

Stand: 16.02.2009