Wer haftet den Inhabern so genannter Lehman-Zertifikate?

Anlegern so genannter Lehman-Zertifikate drohen Totalverluste, titelten die führenden Zeitschriften der deutschen Medienlandschaft. Für private Anleger kann die US-Bankenkrise und auch die Pleite der Bank Lehman Brothers Totalverluste zur Folge haben.

Hintergrund für die Finanzanlage tausender privater Investoren in die so genannten Lehman-Zertifikate sei der hohe Zins von sechs Prozent gewesen und die Tatsache, dass es sich dabei um Garantie-Zertifikate gehandelt habe. Die Direktbank DAB habe noch im Juli 2008 für den Kauf der Garantie-Zertifikate der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers geworben. Aus Sicht der Investoren ist dieses häufig so verstanden worden, dass sie mit dem Kauf eines Garantie-Zertifikats auch einen Schutz in Bezug auf den Bestand ihres Vermögens genießen, die Einlage also in jedem Fall zurückgezahlt werde. Häufig ist es jedoch nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen so, dass eine solche Garantie nur so lange besteht, wie der Emmitent auch zahlungsfähig ist.

Dies betrifft aber nur das Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Lehman Brothers.

So wird momentan auch häufig kolportiert, dass im Falle einer Insolvenz das eingesetzte Geld in aller Regel verloren sei. Bei näherer Betrachtung muss dies aber gerade nicht so sein. Denn die vermittelnde Bank hat bei den Lehman-Zertifikaten meist auch ein entsprechendes Prospekt überreicht. Hierbei kommt es darauf an, was die vermittelnde Bank dem Anleger in dem Prospekt in Bezug auf das Lehman-Zertifikat versprochen hat. Sofern die Bank ein eigenes Prospekt verwendet hat, wird der Verbraucher unter Umständen nachweisen können, dass die Bank Garantiezusagen getätigt hat, die ihr selbst zu zurechnen sein könnten. Wenn der Verbraucher noch imstande ist, das Prospekt vorzulegen, haftet die vermittelnde Bank unter Umständen umfassend.

Hierbei muss aber bereits berücksichtigt werden, dass nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eine verhältnismäßig kurze Verjährung gilt. Denn der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist zumindest bei Ansprüchen wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlender Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung der Fall. Ist das Zertifikat also vor mehr als drei Jahren gezeichnet worden, ist ein Haftungsanspruch kraft Verjährungseinrede der vermittelnden Bank nicht mehr durchzusetzen. Im Einzelfall muss die Haftung für den Totalverlust bei Lehman-Zertifikaten von einem im Bankenrecht versierten Anwalt geprüft werden.

Stand: 17.12.2010