Arbeitsrecht - Kündigung III |
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Die Kündigung im Arbeitsrecht – Form, Frist und Voraussetzungen die zu beachten sind. |
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Es war zu erwarten: Keine Krise ohne noch mehr Krise. Nach der Finanzkrise nun also die Wirtschaftskrise. Den Anfang macht die Autoindustrie. Viele Arbeitnehmer fragen sich jetzt, wie sicher ihr Job ist. Genaues weiß aber niemand, selbst in den Vorstandsetagen dürfte derzeit guter Rat teuer sein. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich mit der Frage befassen, ob und wie gekündigt werden kann. Damit nicht noch mehr Geld verbrannt wird, sollten die Parteien des Arbeitsvertrages wissen, was sie tun. Mit Schnellschüssen ist niemanden gedient – man soll die Problematik aber auch nicht auf die lange Bank schieben. Wie muss eine Kündigung aussehen? Bereits bei dem Ausspruch der Kündigung muss darauf geachtet werden, dass die Erklärung so erfolgt, dass sie auch wirksam ist. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung reicht nicht aus. Sie ist ohne weiteres unwirksam, das heißt, es ist so, als hätte der Arbeitgeber überhaupt keine Kündigung ausgesprochen. So hat zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Hamm kürzlich entschieden, dass eine Kündigung per SMS unwirksam sei (LAG Hamm, Urteil vom 17. August 2007, Az. 10 Sa 521/07). Schriftform bedeutet nämlich, dass eine Kündigungserklärung mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen ist. So wäre beispielsweise auch eine Kündigung, die auf dem Briefpapier eines Unternehmens gedruckt, aber ohne Unterschrift ist, unwirksam. Die Kündigung selbst muss deutlich und zweifelsfrei sein. Es muss also klar sein, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will. Ein Grund für die Kündigung muss nur genannt werden, wenn das ausdrücklich geregelt ist ( etwa im Berufsausbildungsverhältnis und bei Kündigung im Mutterschutz). Es ist nicht erforderlich, dass in der Kündigung das genaue Beendigungsdatum genannt wird. Wenn es in der Kündigung heißt, “zum nächstzulässigen Termin” ist sie wirksam ausgesprochen. Aber auch eine falsche Berechnung der Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam - ist die Frist zu kurz berechnet, gilt die Kündigung als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen. Die zulässige Kündigungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB) geregelt. Kündigungsfristen können aber auch durch Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt sein. Nach dem Günstigkeitsprinzip gilt in der Regel die dem Arbeitnehmer günstigste Regelung. Es ist ohnehin im Ergebnis nicht möglich, die gesetzlichen Fristen durch den Arbeitsvertrag zu verkürzen. Die Kündigung muss von der Person unterschrieben sein, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt ist. Kündigungsberechtigt ist der Arbeitgeber, bei einer Gesellschaft also der gesetzliche Vertreter. Durch Erteilung einer Vollmacht können auch andere Personen die Berechtigung zum Ausspruch einer Kündigung erhalten. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen recht ausführliche Angaben zur Person und zu den Gründen der Kündigung machen. Formfehler können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, so dass er darauf achten sollte, das Anhörungsschreiben, mit der erforderlichen Sorgfalt zu verfassen. Schließlich muss die Kündigung dem Arbeitnehmer zugehen, erst dann wird sie wirksam. Eine Möglichkeit ist es, dem Arbeitnehmer die Kündigung am Arbeitsplatz zu überreichen und ihn den Empfang der Kündigung auf einer Kopie der Kündigung quittieren zu lassen. Dabei sollte auch das Datum des Empfangs angegeben werden. Wenn die Kündigung an den Arbeitnehmer versandt werden soll, ist darauf zu achten, dass ein Zugangsnachweis erbracht werden kann. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber nachweist, dass er die Kündigung ordnungsgemäß abgesandt hat. Eine gute Möglichkeit besteht darin, einen Boten zu beauftragen, die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers einzuwerfen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Bote namentlich benannt werden kann, damit er im Ernstfall aussagen kann, ob und wann er die Kündigung in den Briefkasten geworfen hat. Die Versendung per Einschreiben mit Rückschein ist nicht so sicher, wie viele es vermuten; denn nimmt der Gekündigte das Schreiben nicht direkt entgegen, wird es bei der Post hinterlegt und ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten geworfen. Es passiert nicht allzu selten, dass der gekündigte Arbeitnehmer das Schreiben nicht von der Post abholt und später einwendet, im Briefkasten hätte sich kein Benachrichtigungszettel gefunden - und der Arbeitgeber muss den Zugang beweisen. Bestehen Zweifel am Zugang der Kündigung sollte unverzüglich vorsorglich eine weitere Kündigung ausgesprochen werden. Stand: 03.12.2008 |
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