Arbeitsrecht - Probezeit |
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Sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite werden häufig zwei grundverschiedene Rechtsinstitute verwechselt. |
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Die Rede ist von der Probezeit und der Wartefrist. Die wesentlichen Unterschiede sind im Folgenden aufgeführt: Die Vereinbarung einer Probezeit spielt lediglich eine Rolle hinsichtlich der im Kündigungsfall maßgeblichen Kündigungsfrist. Eine Probezeit besteht lediglich dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Sie kann maximal für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden, selbstverständlich ist aber auch eine kürzere Dauer möglich. Darüber hinaus kann auf die Vereinbarung einer Probezeit ganz verzichtet werden. Wird sie vereinbart, so kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit üblicherweise mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden, an Stelle der sonst geltenden Kündigungsfrist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende. Abweichungen können sich im Einzelfall aus einem eventuell einschlägigen und zu beachtenden Tarifvertrag ergeben. Handelt es sich um einen Kleinbetrieb - dies sind in der Regel Betriebe mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern -, so kann das Arbeitsverhältnis im Regelfall unabhängig von der Vereinbarung einer Probezeit, jederzeit unter Einhaltung der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt werden, ohne dass es eines bestimmten Kündigungsgrundes bedarf. Bei allen Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern greift jedoch besonderer Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis kann dann nur gekündigt werden, wenn besondere betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen. Auf diesen Kündigungsschutz kann sich ein Arbeitnehmer jedoch erst berufen, wenn eine sechsmonatige Wartefrist abgelaufen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie lange eine Probezeit vereinbart wurde. Die Frage der Wartezeit betrifft daher nicht die Frage der Kündigungsfrist sondern die Frage des Kündigungsgrundes. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei einer Probezeitvereinbarung von nur drei Monaten der Arbeitnehmer im fünften Beschäftigungsmonat mit einer Frist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende im Regelfall gekündigt werden kann. Bestimmte Kündigungsgründe müssen dafür nicht vorliegen. Das Kündigungsschutzgesetz findet aufgrund der nur kurzen Beschäftigungsdauer keine Anwendung. Stand: 11.06.2007 |
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