Arbeitsrecht - Internet für Betriebsrat |
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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg befasste sich am 18. Februar 2009 mit der Erforderlichkeit eines Internetzugangs für die Betriebsratstätigkeit. |
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Dabei befand das Gericht, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf Einrichtung eines Internetzuganges gemäß § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zusteht, soweit dies nach Beurteilung des Betriebsrates unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse erforderlich ist. Der Betriebsrat hat dabei die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kosten abzuwägen. In dem konkreten Fall betreibt der Arbeitgeber, ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 300 Verkaufsfilialen, die jeweils als eigenständige Betriebe geführt werden, in denen insgesamt zirka 16.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesen Filialen, die im wesentlichen Bekleidungsartikel und Accessoires verkaufen, sind die Mitarbeiter überwiegend im Verkauf tätig. Nur ein geringer Teil arbeitet im Lager beziehungsweise in der Abteilung für Schaufensterdekoration. Eine Mitarbeiterin ist als so genannte Kassenverantwortliche tätig und erledigt anfallende Verwaltungsaufgaben. Es gibt lediglich zwei PC-Zugänge, wobei dort weder ein Internetanschluss noch ein E-Mail-Verkehr möglich ist. Der PC im Büro des Betriebsrates hat einen Zugang zum Intranet des Arbeitgebers und ist mit einem Office-Standardpaket, sowie einem E-Mail-Account ausgerüstet. Der Mailaccount ermöglicht den Empfang und die Versendung von E-Mails über das externe Internet und das unternehmensweit eingerichtete Intranet. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsratsausschusses und die Personalverwaltung der Unternehmensleitung haben jeweils einen Internetzugang. Der Betriebsrat beantragte in erster Instanz, dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat zur Erledigung seiner Aufgaben einen Zugang zum externen Internet zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er nur mit Hilfe des Internets und den damit zugänglichen Suchmaschinen in der Lage wäre, zu einzelnen betrieblichen Problemen Informationen einzuholen. Der Arbeitgeber hat die Zurückweisung dieses Antrages begehrt und zur Begründung ausgeführt, die konkreten Aufgaben des Betriebsrates würden eine Erforderlichkeit im Sinne des BetrVG nicht begründen. Der geforderte Internetzugang sei aus Kostengründen nicht einzurichten. In erster Instanz wurde der Antrag letztlich zurückgewiesen. Nach § 40 Absatz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die Sitzung, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) zur Verfügung zu stellen. Zu den Sachmitteln gehören diejenigen Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Also je nach Lage des Falles auch gerade Mittel der IuK. Die Prüfung, der Erforderlichkeit und dem Umfang sächlicher Mittel obliegt, wie bereits erwähnt, dem Betriebsrat. Ihm steht insoweit ein so genannter Beurteilungsspielraum zu. Die Beurteilungsentscheidung des Betriebsrates unterliegt letztlich der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese Kontrolle beschränkt sich aber darauf, ob das Sachmittel aufgrund der konkreten, betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben dient und ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung auch die Belange des Arbeitnehmers hinreichend berücksichtigt. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung nicht durch seine Eigene ersetzen. Das Landesarbeitsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass dem Betriebsrat die sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen möglich ist. Das Gleiche gilt insbesondere für die daraus gewonnenen Erkenntnisse über mögliche Handlungsspielräume. Diese Aufgaben könne der Betriebsrat nur sachgerecht wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen Informationen verfügt. Diese kann er sich nach Ansicht des Gerichts nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Erläuterungen in Kommentaren verschaffen. Gerade das Internet sei geeignet, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Über dieses Medium könne er sich auf dem schnellsten Weg über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von unterschiedlichen Organen und Verbänden im Internet dargestellt werden. Desweiteren könne er sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen, betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren. So sei er nicht mehr auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist auch die tendenzielle Zurückhaltung des Bundesarbeitsgerichtes gegenüber einer Internetnutzung durch den Betriebsrat nicht mehr zeitgemäß. Während das Internet bis vor wenigen Jahren für die alltägliche Betriebsratsarbeit nicht zwingend erforderlich gewesen sei, haben sich mittlerweile die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Verhältnisse radikal verändert. So habe sich nicht nur das Kommunikationsverhalten im herkömmlichen Bereich der Büroarbeit verändert. Auch in den Bereichen der Industriearbeit, dem Handwerk und dem Handel gehören Computer, Mobiltelefon und Internet mittlerweile zum alltäglichen Arbeitswerkzeug der Beschäftigten. Angefangen von der Buchung von Dienstreisen zu Schulungsveranstaltungen oder anderen Terminen, sei die Planung der Reise mit der Bundesbahn ohne Internet sehr umständlich und zeitaufwendig. Insbesondere würden dadurch jedoch auch erhebliche Kosten entstehen, die durch einen Internetzugang gerade eingespart werden können. Insoweit hält das Gericht das allgemeine Kostenargument des Arbeitgebers für nicht stichhaltig. Der Gesetzgeber habe die Informations- und Kommunikationstechnik auch ausdrücklich in den Katalog von § 40 Absatz 2 BetrVG aufgenommen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich dem Internet geöffnet und macht die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen der letzten fünf Jahre im Volltext zugänglich. Vor dem Hintergrund, dass die Personalverwaltung über einen sofortigen Zugriff hierauf über das Internet verfügt wäre die „Waffengleichheit" mit dem Betriebsrat verzerrt, wenn dieser warten muss, bis die Entscheidungen Monate später in Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Es ist insoweit fest zu halten, dass die Nutzungsmöglichkeit des Internets seitens des Betriebsrates wohl kaum mehr verneint werden kann. So wird es einem Arbeitgeber wohl bestenfalls noch in Ausnahmefällen gelingen, dem Betriebsrat die Internetnutzung zu versagen. Das Kostenargument entfällt für den Arbeitgeber jedenfalls mit dieser Entscheidung. Überwiegende, berechtigte, betriebliche Interessen des Arbeitgebers, insbesondere solche an einer Begrenzung der Kosten, sind vielmehr gerade wegen der Aufnahme von IuK in den Katalog von § 40 Absatz 2 BetrVG ohne maßgebliche Bedeutung. Stand: 12.10.2009 |
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