Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte / Ehegatten modifiziert.
Unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, gehören nicht zu den so genannten Billigkeitsmaßnahmen.