Zivilrecht - Fotos II
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Alexander Meyer
am 02.06.2009
Maximilianstr. 47
86150 Augsburg
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Sachfotos - Die Grenzen bestimmen etwaige Urheber- und Persönlichkeitsrechte der Sachinhaber.
Fotos von Gegenständen wie zum Beispiel Gebäuden sind grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Eigentümers zulässig, solange sie von öffentlich zugänglichen Orten aus gemacht werden. Solche Abbildungen verletzen weder Eigentumsrechte noch Persönlichkeitsrechte.
Auch Bauwerke sind urheberrechtlich geschützt, dürfen aber von frei zugänglichen, öffentlichen Orten fotografiert werden. Nicht erlaubt sind dagegen Sachfotos von Gebäuden aus einer Perspektive, die gerade nicht von jedermann eingesehen werden kann. Daneben muss beachtet werden, dass Aufnahmen, die in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen auch unzulässig sind, wenn diese von einem öffentlich zugänglichen Ort aus gemacht werden. Maßgeblich ist bei der Beurteilung solcher Bilder der Durchschnittsspaziergänger. Technische Hilfsmittel, wie besondere Objektive und so weiter, stehen diesem gerade nicht zur Verfügung. Auch Luftaufnahmen sind ohne Einwilligung verboten.
Innenaufnahmen von Gebäuden bedürfen immer der Zustimmung des Berechtigten.
Die Befugnisse in Verbindung mit der öffentlichen Zugänglichkeit erstrecken sich nur auf die äußere Ansicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um ein für Besucher offen stehendes Gebäude handelt. Ist das Fotografieren nicht vom Einverständnis des Berechtigten gedeckt, ist der Zutritt zu diesem Zweck unzulässig. Gründe, weswegen ein Zutrittsrecht gerichtlich erzwungen werden könnte, kennt die Rechtsprechung nicht. Dies gilt auch, wenn die Sachfotos ausschließlich für redaktionelle Berichterstattung angefertigt werden sollen.
Zu einer Einwilligung ist dabei nicht grundsätzlich der Eigentümer berechtigt, sondern insbesondere derjenige, welchem das Hausrecht im konkreten Fall zusteht, also beispielsweise auch der Mieter. Die Objektfreigabeerklärung sollte detailliert und schriftlich die relevanten Nutzungsmöglichkeiten, Verwertungsmöglichkeiten und Widerrufsbestimmungen enthalten.
Öffentlich ausgestellte oder zum Verkauf angebotene Werke dürfen abgebildet und verwertet werden, wenn dies der Werbung dient und soweit es für die entsprechenden Werke förderlich ist.
Insbesondere können Werke zulässig abgelichtet werden, wenn sie sich in öffentlichen Bildungseinrichtungen, wie Bibliotheken und Museen befinden. Allerdings darf in diesem Zusammenhang kein eigenständiger Erwerbszweck mit den Sachfotos verfolgt werden. Zusätzlich müssen die Aufnahmen im Zusammenhang mit einer Ausstellung stehen oder als Dokumentation dienen. Ansonsten ist auch hier die Einwilligung des Berechtigten einzuholen.
Privatsphärenverletzungen können grundsätzlich auch durch die Veröffentlichung von reinen Sachfotos entstehen. Relevant sind dabei insbesondere Fotografien von Gegenständen, die im engsten Zusammenhang mit dem persönlichen Umgang des Besitzers oder Eigentümers stehen und Rückschlüsse auf diese Personen zulassen. Ob diese Gegenstände der Öffentlichkeit frei zugänglich sind oder nicht, spielt hier keine Rolle, da bei einer Veröffentlichung wesentlich mehr Personen Einblicke bekommen, als der abgrenzbare Kreis derjenigen, die die Sache persönlich kennen.
In der Vergangenheit betrafen Rechtsstreitigkeiten bezüglich Sachfotos meist die Privat- oder Ferienhäuser von Prominenten, aber auch Arbeits- und Geschäftsräume.
Der Schutz der Privatsphäre kann allerdings nur greifen, wenn das fragliche Objekt identifizierbar ist. Die Nennung der Adresse ist zwar nicht notwendig, zwingende Voraussetzung ist aber die Namensnennung des Berechtigten. Nur dann ist dessen Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Fotos tangiert.
Auch bei Sachaufnahmen ist wichtig zuvor zu unterscheiden. Werden Aufnahmen von einem öffentlich zugänglichen Ort gemacht, wird keine Freigabeerklärung des Berechtigten benötigt. Je weiter aber die Privatsphäre des Berechtigten betroffen ist und je mehr das Sachfoto Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit zulässt, desto erforderlicher erscheint eine Einwilligungserklärung. Insbesondere Innenaufnahmen von Gebäuden setzen eine Zustimmung des Berechtigten voraus.
Fazit: Der Fotograf sollte sich immer über die Voraussetzungen im Klaren sein, unter denen er ein Foto herstellen und veröffentlichen darf, bevor er das fragliche Foto macht und verwertet. Bei Grenzfragen ist daher zunächst immer bei dem Berechtigten nachzufragen, denn Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Stand: 02.06.2009
