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Zivilrecht - Bleiberecht

Publiziert von:
Anwaltmagazin
am 19.10.2009


Kein Bleiberecht für illegal eingereiste Familie

Ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland begründet kein Bleiberecht, wenn bereits die Einreise illegal war. Daran ändert sich auch nicht, wenn die Integration in Deutschland erfolgreich gewesen ist.

Eine aus Motenegro illegal nach Köln eingereiste Familie mit vier Kindern hat kein Bleiberecht in Deutschland. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 18. Februar 2009 entschieden. Nach mehreren früheren Aufenthalten im Bundesgebiet war die Familie zuletzt im Herbst 2004 illegal nach Deutschland eingereist und lebt seither in Köln, wo die vier minderjährigen Kinder Schulen bzw. eine Kindertagesstätte besuchen. Die Stadt Köln hatte der Familie bereits mit nicht mehr anfechtbaren Ordnungsverfügungen vom September 2006 bzw. vom Januar 2008 die Abschiebung angedroht. Im Dezember 2008 beantragte die Familie beim Verwaltungsgericht Köln, der Stadt zu untersagen, sie in ihre Heimat abzuschieben.

Diesen Antrag lehnte das Gericht jetzt ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Familie habe keinen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet; es gebe keine Rechtsgrundlage, auf Grund derer sie eine Aufenthaltserlaubnis oder eine weitere Duldung verlangen könne. Der mehrjährige Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet führe nicht zu einem Bleiberecht. Angesichts der illegalen Einreise, des fehlenden Aufenthaltsrechts und der ergangenen Abschiebungsandrohungen hätte der Familie klar sein müssen, dass sie nicht dauerhaft in Köln bleiben könne. Es sei ihr trotz der nicht einfachen Lebensverhältnisse in Montenegro zumutbar, sich dort wieder zu integrieren. Ein Bleiberecht könne insbesondere nicht schon dadurch erlangt werden, dass man sich nach einer illegalen Einreise in Deutschland ohne größere weitere Verfehlungen aufhalte, friedlich lebe und die Kinder Kindergarten und Schule besuchten. Auch auf die von dem Gesetzgeber im Jahre 2007 geschaffene „Altfallregelung“, die Ausländern nach einem langjährigen geduldeten Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht gewähre, könne sich die Familie nicht berufen, da die dort geforderte Zeit des Aufenthalts in Deutschland von hier mindestens sechs Jahren nicht erreicht sei. Dass die Lebensverhältnisse und Lebenschancen in Deutschland für die Familie und insbesondere die Kinder wohl besser seien als in Montenegro, reiche für ein Bleiberecht angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht aus.

Verwaltungsgericht Köln, 18. Februar 2009 - Aktenzeichen: 12 L 1926/08

Stand: 19.10.2009