Notstandslage nicht herbeigeführt
Rechtmäßigkeit des Verbotes eines Aufzuges der Jugendorganisation der NPD am 8. Mai 2005 bestätigt.
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass der von den Jungen Nationaldemokraten - der Jugendorganisation der NPD - für den 8. Mai 2005 unter dem Motto „60 Jahre Befreiungslüge – Schluss mit dem Schuldkult“ geplante Aufzug vom Alexanderplatz bis zum Bahnhof Friedrichstraße zu Recht nicht hat stattfinden dürfen. Der Aufzug war von der Polizei untersagt worden, nachdem die Aufzugsstrecke - insbesondere an der Liebknechtbrücke - von tausenden von Veranstaltungsgegnern blockiert worden war und die Polizei keine Möglichkeit sah, die Strecke zu räumen.
Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 8. März 2006) entschieden, dass eine Notstandslage vorgelegen habe, bei der ein Einschreiten gegen die Blockierer zu unverhältnismäßigen Folgen für Leib und Leben von Versammlungsteilnehmern, Polizeibeamten und anderen Personen geführt hätte. Die Klägerin hatte dagegen insbesondere geltend gemacht, dass das beklagte Land die Notstandslage gezielt herbeigeführt habe, um den geplanten Aufzug zu vereiteln. Dem ist der Senat nach Anhörung der verantwortlichen Polizeiführer nicht gefolgt; für eine gezielte Herbeiführung der eingetretenen Notstandslage durch die Polizei haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2008 - Aktenzeichen: OVG 1 B 5.06Stand: 08.02.2009
