Unvorsichtiger Zahnarzt
Nachdem ein Patient an zwei Zähnen eine Wurzelbehandlung erhalten hatte, klagte er wochenlang über Schmerzen. Der Zahnarzt führte gleichwohl keine Röntgenkontrolluntersuchung durch. Die beiden Zähne mussten nachfolgend wegen einer Wurzelkanalentzündung entfernt und durch Implantate ersetzt werden. Das Einsetzen war mit Kosten in Höhe von 5.501,56 Euro verbunden. Der Patient verlangte Schadensersatz für diese Aufwendungen sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, weil kein Behandlungsfehler ersichtlich sei.
Das Oberlandesgericht Köln hob die Entscheidung auf und sprach dem Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zu. Der Zahnarzt habe es pflichtwidrig unterlassen, den nachträglichen Beschwerden des Patienten näher auf den Grund zu gehen. In einem solchen Fall müsse nach dem Abschluss von zwei Wochen eine Röntgenkontrolluntersuchung erfolgen, um eine Entzündung auszuschließen. Das Unterlassen dieser Untersuchung stelle einen groben Behandlungsfehler dar, der zu einer Umkehr der Beweislast führe. Von daher müsse der Patient hier nicht nachweisen, dass diese Pflichtverletzung bei ihm zu einem Verlust seiner Zähne geführt habe.
OLG Köln vom 06.02.2007, Az. 5 U 148/04
Stand: 09.07.2007
