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Zivilrecht - Wartezeit

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.11.2007


Wartepflicht des Gerichtes bei Fernbleiben des Angeklagten

Ein Angeklagter kam nicht rechtzeitig zu seiner Berufungsverhandlung beim Landgericht München. Das kam deshalb, weil er aus Versehen das Amtsgericht aufgesucht hatte. Weil er daher später als 15 Minuten erschien, wurde trotz Anrufes vor Beginn der Verhandlung die Berufung verworfen.

Das Oberlandesgericht München als Revisionsinstanz hob die Entscheidung auf. Das Gericht müsse im Einzelfall auch länger als 15 Minuten auf den Angeklagten warten. Wenn er rechtzeitig vor Beginn mitteile, dass er sich irrtümlich beim falschen Gericht eingefunden habe, müsse das Gericht eine angemessene Zeit warten. Vorliegend hätte dem Angeklagten die Gelegenheit gegeben werden müssen, die Verhandlung noch rechtzeitig mit dem Taxi zu erreichen.

OLG München vom 05.07.2007, Az. 4 St RR 122/07

Stand: 01.11.2007