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Zivilrecht - Versammlungsverbot

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.07.2007


Versammlungsverbot G8-Gipfel Heiligendamm

Eine Organisation wollte während des G-8 Gipfels einen Sternmarsch von verschiedenen Ausgangspunkten zu einer Abschlusskundgebung in der Nähe des Tagungshotels durchführen. Sie schlugen hierzu sechs verschiedene Routen vor. Die Polizeidirektion Rostock verwies zunächst darauf, dass diese Demonstration innerhalb einer Verbotszone um das Hotels nicht stattfinden könne. Der Bereich werde durch einen Zaun eingegrenzt. Nachfolgend erließ sie eine Allgemeinverfügung, wonach für den Zeitraum des Gipfels alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel nicht nur in dem Gebiet bis 200 m vor den Sperrzaun, sondern auch in einer äußeren Verbotszone von einigen Kilometern untersagt wurde. Diese Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Dem Antrag des Veranstalters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Schwerin teilweise stattgegeben. Es entschied, dass die Aufzüge bis zu einem Abstand von 200 m vor den Zaun stattfinden dürften. Aufgrund der eingelegten Beschwerde hob jedoch das Oberverwaltungsgericht Rostock diese Entscheidung auf und lehnte den Antrag des Veranstalters ab. Hiergegen beantragte dieser den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst fest, dass gegen die Begründung dieses weiträumigen Versammlungsverbotes gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Das Verbot sei nicht mit einer Gefahr für Leib oder Leben der Teilnehmer des G-8 Gipfels beziehungsweise Dritter, sondern lediglich mit strategischen Erwägungen der Polizeidirektion begründet worden. Auch die Begründung des Oberverwaltungsgerichtes sei unzureichend, weil Empfindlichkeiten ausländischer Politiker keine Beschränkung der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG rechtfertigen würde. Inwieweit das Verbot zum Zeitpunkt des Erlasses gegen Art. 8 GG verstoße, könne allerdings dahingestellt bleiben, weil aufgrund der Krawalle in Rostock von einem erheblichen Gewaltpotential aus der militanten Störerszene auszugehen sei. Es müsse mit vielen Personen gerechnet werden, die Schlagwerkzeuge und brutale Werkzeuge einsetzen würden, um den Zaun zu stürmen.

BVerfG vom 06.06.2007, Az. 1 BvR 1423/07

Stand: 09.07.2007