Verkehrssicherungspflicht für Treppe in einer Klinik
Die Betroffene ging in dem Gebäude einer Universitätsklinik eine Treppe hinunter ins Erdgeschoss. Das Treppenhaus war ordnungsgemäß beleuchtet und verfügte über Fenster. Die Treppe war im Jahre 1938/39 gebaut worden. Sie war auf beiden Seiten mit einem Geländer ausgestattet. Dieses war auf einem farblich abgesetzten, podestartigen Seitenrand der Treppe montiert worden. Der Handlauf endete allerdings – ebenso wie der podestartige Seitenrand der Treppe – über der Mitte der letzten Stufe. Er war an dieser Stelle leicht nach außen gebogen. Sowohl die Treppenstufen wie auch der Boden bestehen aus einem hellen Material. Während die Treppenstufen durchgängig und ohne Fugen gefertigt worden waren, war der Boden mit fliesenartigen Längs- und Querfugen versehen worden. Die Betroffene übersah die letzte Stufe der Treppe und stürzte schwer. Sie verklagte nunmehr die Universitätsklinik auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Sie berief sich insbesondere darauf, dass die Klinik wegen des zu kurzen Handlaufes ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe und sie daher verunglückt sei. Das Landgericht Freiburg erkannte die Hälfte des geltend gemachten Anspruches zu. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Anspruch zwar dem Grunde nach bestehe, wegen eines Mitverschuldens jedoch zu kürzen sei. Hiergegen legte die Universitätsklinik Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Berufung der beklagten Universitätsklinik statt und wies die Klage der Verunglückten vollständig ab. Nach den Feststellungen des Gerichtes habe die Klinik nicht ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Es gebe weder in der einschlägigen Landesbauordnung, noch in den Unfallverhütungsvorschriften die Vorgabe, dass ein Treppenhaus mit einem Handlauf auszustatten sei, der die letzte Stufe überrage. Es reiche aus, wenn der Handlauf über der letzten Stufe ende. Der Unfall sei daher allein auf die Unachtsamkeit der Betroffenen zurückzuführen. Diese hätte aufgrund der ordnungsgemäßen Beleuchtung und Ausstattung der Treppe nicht die letzte Stufe übersehen dürfen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
OLG Karlsruhe vom 17.09.2007, Az. 19 U 29/07Stand: 01.11.2007
