Verkehrssicherungspflicht bei Gehplatten auf Sportplatz
Eine Besucherin betrat das Gelände eines Sportplatzes und stürzte auf dem Gehweg über eine wackelnde Platte. Der Gehweg war etwa 2,50 m breit und wurde mindestens einmal pro Woche gefegt. Dabei war der Reinigungskraft nichts aufgefallen. Sie hatte allerdings auch nicht die Platten eingehend auf ihre Festigkeit zum Beispiel durch das Betreten untersucht. Die Besucherin verlangte nunmehr Schadensersatz vom Inhaber des Sportplatzes. Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Hiergegen legte die Betroffene Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Schleswig stellte zunächst fest, dass der Inhaber des Sportplatzes eine Verkehrssicherungspflicht für den Gehweg habe. Er müsse dafür sorgen, dass ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht auf dem Gehweg verunglücke. Dieser könne nämlich nicht erkennen, ob eine solche Gefahrenlage vorliege. Allerdings müsse hierzu der Verkehrssicherungspflichtige den Gehweg nur durch Vornahme einer „sorgfältigen Sichtprüfung“ kontrollieren. Die Mängel müssten also sichtbar sein. Eine Begehung der einzelnen Platten sei hingegen nicht mehr zumutbar. Nach den Feststellungen des Gerichtes seien die Unebenheiten nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Von daher sei die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden. Es wies daher die Klage ab.
OLG Schleswig vom 05.07.2007, Az. 11 U 29/07Stand: 01.11.2007
