AdvoGarant

Zivilrecht - Schmähkritik

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2007


Unterlassungsanspruch gegen Betreiber von Internetforum wegen Forenbeitrag.

In einem Internetforum wurde von einem Autor unter einem Synonym ein Beitrag veröffentlicht. In diesem wurde behauptet, dass es eine bestimmten Firma gar nicht gebe. Darüber hinaus seien für dieses Unternehmen dubiose Werber und Betrüger unterwegs. Die Überschrift lautete: “Achtung Betrüger unterwegs L...GmbH”. Die Firma verlangte vom Forenbetreiber die Löschung. Die von ihr begehrte, einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Koblenz zurückgewiesen. Hiergegen legte die betroffene Firma Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Berufung zurück. Es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch. Der Beitrag enthalte keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern stelle einen persönlichen Erfahrungsbericht dar, der subjektive Meinungsäußerungen enthalte. Die Formulierungen seien als Werturteile einzustufen, die bis zur Grenze der so genannten Schmähkritik eine zulässige Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellten. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Verfasser von Emotionen geleitet worden sei und er sich aufgrund unzutreffender Angaben der Werber betrogen gefühlt habe. Der Begriff Betrug sei in diesem Zusammenhang nicht im strafrechtlichen Sinne gemeint. Er wollte nur zum Ausdruck bringen, dass die Firma nicht mit der deutschen Rettungsflugwart zusammenarbeite. Von daher sei die Grenze zur diffamierenden Schmähkritik nicht überschritten worden.

OLG Koblenz vom 12.07.2007, Az. 2 U 862/06

Stand: 17.09.2007